Die Geschichte der Schützengesellschaft

…zu Geseke

von Josef Lappe

Dr. phils. et. rer. pol. 1909 (!)
Dieser kurze Abriss der Geschichte des Geseker Schützenvereins verdankt seine Entstehung der wiederholten freundlichen Aufforderung des gegenwärtigen Schützenkommandeurs, des Herrn Fabrikanten Philipp Toholte.
Bei der zentralen Stellung, die noch heute dieser Verein und seine Feste im Volksleben einnehmen, ist es natürlich, dass wiederholt der Versuch gemacht worden ist, seine Vergangenheit bis zum Ursprunge zu verfolgen und die Resultate dieser Forschung allen Mitgliedern und Gönnern durch Wort und Schrift bekannt zu machen.
In der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts unterzog sich dieser Aufgabe der Pfarrer Johannes Schupmann (zuletzt in Ahden), freilich ohne einen greifbaren Erfolg. Sein Neffe Sanitätsrat Dr. Xaver Schupmann zu Geseke begann dann gegen Ende des Jahrhunderts die Arbeit von neuem, aber ein furchtbarer Tod riss in jäh aus seiner Tätigkeit. So hielt es der Verfasser für seine Pflicht, was sein Großoheim und Vetter begonnen hatten, fortzuführen und zu vollenden.
Die wichtigste Quelle für die folgende Darstellung bilden die Protokollbücher, die sich im Archiv der Schützengesellschaft finden. Sie beginnen mit dem Jahre 1596. Solche Aufzeichnungen sind auch für die vorhergehende Zeit anzunehmen, sie wurden jedoch wahrscheinlich in der grauenvollen Verwüstung der Stadt durch Graf Oberstein im Jahre 1591, in der „Dokumente und Schriftstücke verbrannt und zerrissen wurden,“ ebenfalls vernichtet. Als sich dann die Stadt in den nächsten Jahren von diesem schweren Schlage erholt hatte, begannen auch die Schützenfeste und damit zugleich die Protokolle in dem neuen Buche vom Jahre 1596 ab wieder.
Die Aufzeichnungen in diesem Buche reichen bis zum Jahre 1695. Das zweite, das die Zeit von dem angegebenen Termine bis 1769 umfasste, ging verloren. Im Jahre 1839 war es nach einem Inventar-Verzeichnis vom 6. Juli noch vorhanden, in den folgenden Jahren aber wurde es mit dem ersten Protokoll-Buche dem erwähnten Pfarrer Schupmann „zur Entwerfung einer Chronik behändigt“. Als dieser dann im Jahre 1859 nachdrücklich aufgefordert wurde, die entliehenen Bücher dem Schützenvorstande wieder abzuliefern, schickte er nur das erste zurück, weil er „das andere augenblicklich nicht finden konnte“. Seit dieser Zeit ist es spurlos verschwunden, und eingehende Nachforschungen an allen Stellen, die in Betracht kommen, haben ein negatives Resultat ergeben.
Doch wird die Zwischenzeit ein wenig aufgeklärt durch einzelne lose Blätter verschiedenen Inhaltes (Rechnungsablage, Wahl der Beamten usw.), die bis zum Jahre 1745 reichen und im ersten Buche enthalten sind. Nachdem dann seit 1770 „die Schützen-Gesellschaft zertrennt sind eingestellt worden“ war, wurde sie im Jahre 1777 neu gegründet, und die Zeit von diesem Jahre bis 1820 umfasst das dritte Protokoll-Buch.
Vom Jahre 1829 bis zur Gegenwart reichen in ununterbrochenen Folge mehrere Aktenbände, reich an Umfang, arm an Inhalt. Außerdem finden sich noch einzelne Nachrichten in den Willküren der Stadt Geseke und in einer Urkunde des Stadtpfarrarchivs, desgleichen an einigen Stellen in den Bauernschaftsbüchern. Aus der Literatur wurden die allgemeinen Werte über das deutsche Städtewesen in der Vergangenheit sowie die eine oder andere Schrift zur Geschichte des Schützenwesens zu Hilfe gezogen.
Der in der Einleitung gegebenem Überblick über den Ursprung der Stadt Geseke stützt sich auf andere Arbeiten des Verfassers, in denen sich eine ausführliche quellenmäßige Darstellung desselben Gegenstandes findet. Die Auszüge aus den Schützenbüchern sollen möglichst in den Text geflochten werden, um so den Leser wie den Schreiber von „der lieben Rotennot“ zu befreien, und wo sich dabei Unebenheiten ergeben sollten, soll der altertümliche Stil der Urkunden – allerdings möglichst wenig – modifiziert werden. Nur in besonderen Fällen werden die Nachweise in Anmerkungen gegeben. Die Darstellung reicht nur bis zum Anbruch des neunzehnten Jahrhunderts, weil um diese Zeit durch die vollständige Umwälzung des Wirtschaftslebens und der Besatzung der Stadt Geseke die alte ??? ins Grab gelegt wurde und damit auch die Schützengesellschaft einen veränderten Charakter erhielt, den sie bis in die Gegenwart bewahrt hat.
Um jedoch in etwa eine Vorstellung von dem neuen Verein zu vermitteln, sollen die Statuten vom Jahre 1830 im Anhang beigefügt und in den Anmerkungen gelegentlich Hinweise auf die späteren Änderungen gegeben werden. So trägt diese Abhandlung zwar ein rein lokalgeschichtliches Gepräge, aber trotzdem dürfte sie auf das Interesse weiterer Kreise Anspruch machen können, weil darin gezeigt werden soll, wie sich der Zweck der Schützengesellschaft als der militärischen Organisation eines Teils der Geseker Bürger zu Verteidigung der Stadt mit der Umgestaltung des Heer- und Kriegeswesens in der Neuzeit veränderte, so dass sich auch hier das Allgemeine im Einzelnen spiegelt.
Für die Überlassung der alten Schützenakten und die freundliche Unterstützung bei der Arbeit sei dem Kommandeur des Schützenvereins Herrn Philipp Toholte, der sich den vielfach unangenehmen Aufgaben seines Amtes mit selbstloser Hingebung unterzieht, auch an dieser Stelle besonders gedankt.
Die Stadt Geseke hat sich aus einer Marktansiedlung entwickelt. Verschiedene Ursachen bewirkten, dass sich an dieser Stelle neben der agrarischen Bevölkerung der Umgebung eine davon verschiedene Schicht von Handels- und Gewerbetreibenden niederließ. Schon im zehnten Jahrhundert wird Geseke ein befestigter Ort genannt, der wahrscheinlich in der Karolingerzeit angelegt ist, um die Herrschaft der Franken im Zusammenhang mit den andern Festungen am Hellwege im Lande der Sachsen zu befestigen, und der umwohnenden Bevölkerung in Zeiten der Not als Zufluchtsstätte dienen sollte. So sammelten sich hier im Laufe der Zeit Handwerker und Kaufleute an, die gerade befestigte Orte zum Standort für ihre Tätigkeiten wählten.
Ferner lag Geseke an einer berühmten Heer- und Handelsstraßen des Mittelalters, dem sog. Hellweg, der von Köln über Dortmund, Soest und Paderborn an die Weser und von dort weiter nach dem Norden und Osten führte. Auch dieser Umstand bewog die Gewerbetreibenden, sich hier niederzulassen. Vor allem aber ließ die Hauptkirche dieser Gegend, die spätere Stadtkirche, deren Gründung in die Karolingerzeit zurückzuführen ist, an dieser Stelle eine Marktansiedlung entstehen, da gerade der Besuch der Kirchen im Mittelalter zum Marktverkehr Anlass gab und zur Gründung von Märkten führte. So müssen wir annehmen, dass sich in dem befestigten Orte Geseke schon verhältnismäßig früh eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Handwerkern und Kaufleuten niedergelassen hat.
Aus dieser Ansiedlung entwickelte sich im Laufe der Jahrhunderte die Stadt Geseke. Seit dem Jahre 1180 hatten die Erzbischöfe Köln als Nachfolger des geachteten Herzogs Heinrichs des Löwen den Dukat über Westfalen und Engern, soweit die Bistümer Paderborn und Köln reichten. Zur Befestigung ihres Gebietes legtendie Erzbischöfe auf den Grenzen befestigte Punkte an, die sie zu Städten erhoben, und so erhielt auch Geseke spätestens zu Beginn des 13. Jahrhunderts Stadtrecht und wurde somit als selbständiger Gerichts- und Verwaltungsbezirk aus dem Landgerichte erimiert. Dieser Stadt wandten die Erzbischöfe ihre besondere Aufmerksamkeit zu. Sie bildete nämlich das Zollwerk gegen das benachbarte Bistum Paderborn, dessen Bischöfe selbst die Landeshoheit anstrebten und deshalb die herzogliche Oberhoheit der Kölner in langen, schweren Kämpfen abzuschütteln suchten.
Um sich eine starke Basis für ihre Operationen gegen Paderborn zu sichern und die militärische Bedeutung dieser Stadt zu heben, veranlassten die Erzbischöfe mehrere umwohnende Bauernschaften, deren jede wieder mehrere Siedlungen umfasste, ihren bisherigen Wohnort zu verlassen und sich hinter den schützenden Mauern der nahen Stadt dauernd anzusiedeln. Und da in den furchtbaren Kämpfen dieser Zeit das platte Land den Gräueln der Verwüstung wehrlos preisgegeben war, ergriffen die erwähnten Bauernschaften gern die sich bietende Gelegenheit, durch Anbau in der benachbarten Stadt den Heimsuchungen des Krieges enthoben zu sein.
So erhielt Geseke gleich bei seiner Geburt ein kriegerisches Gepräge: als karolingische Anlage sollte es die Herrschaft der Franken über die Sachsen befestigen und als Stadt die Ausdehnung der herzoglichen Gewalt der Kölner Erzbischöfe über das Bistum Paderborn ermöglichen.
Diesen Charakter hat die Stadt auch in den folgenden Jahrhunderten bewahrt. Fast kein Menschenalter ist vergangen, in dem nicht furchtbare Kämpfe mit der ganzen Brutalität mittelalterlicher Kriegsführung ihre Mauern umtobt hätten, und wie wacker sich die Bürger gehalten haben, beweisen die stolzen Worte, die zur Zeit des Abfalls vom Erzbischof Truchses gegen Ende des 16. Jahrhunderts an der Westpforte eingehauen waren: „Wan der Churfürst von Cöllen unser gnädigster Herr sich nirgends verbergen kann, haec civitas illi refugium esto“ (diese Stadt soll ihm eine Zufluchtsstätte sein).
Zur Verteidigung der Stadt waren zunächst die Burgmannen berufen. Da aber diese wegen ihrer geringen Anzahl – es waren ihrer acht – nicht allein dazu imstande waren, wurden in Zeiten der Not alle Bürger unter die Waffen gerufen. Zu diesem Zweck war die ganze Stadt in vier Hofen eingeteilt: Osthofe, Nordhofe, Westhofe und Mittelhof. An der Spitze einer jeden Hofe stand der Hauptmann, der den Oberbefehl über alle wehrfähigen Bürger eines Bezirkes hatte. In Kriegszeiten rief er sie zu den Waffen und wies jedem seinen Platz auf der Mauer, an den Toren, in den Landwehren an usw. In den Willküren der Stadt wird dieser kriegerischen Organisationen besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Aber auch diese Bürgerwehr würde bei ihrer primitiven Bewaffnung und mangelnder Ausbildung eine systematische Belagerung nicht haben abschlagen können.
So entstand neben den Burgmannen, die wie alle Feudalheere des Mittelalters schwierigen poliorfetischen  Aufgaben gegenüberstanden, und der Bürgerwehr, die mehr einem ungeschulten, in der Not aufgebotenem Landsturm glich, naturgemäß eine dritte militärische Organisation, die sich mit den Errungenschaften und Fortschritten der Kriegstechnik ihrer Zeit durch regelmäßige Übungen vertraut zu machen suchte und daher vor allen berufen war, auf den Mauern und Toren ihrer Vaterstadt für Haus und Herd zu kämpfen und alle Anstürme der Feinde an ihrem Mute und ihrer kriegerischen Tüchtigkeit abprallen lassen.Dieses Ziel steckte sich, wie im folgenden gezeigt werden soll, auch in Geseke die Schützen-Gesellschaft.
Über die Zeit ihres Ursprungs fehlt jegliche Kunde, aber gleichwohl sind wir berechtigt, ihre Entstehung in die älteste Zeit der Stadtgeschichte hinaufzurücken. Die erste Nachricht gibt ein Urkunde aus dem Jahre 1412, nach der die „broderschap sunte Fabian und Sebastian“ einen Garten an „dat lecht sunte Sebastian in der kerken sunte Peters, dat den schutten to behoret“, vermacht. Es wurde also in diesem Jahre die Schützengesellschaft nicht erst begründet, wie hie und da geäußert wird, sondern sie bestand schon als sog. „Sebastianus-Bruderschaft“ und hatte bei dem religiösen Charakter aller Genossenschaften des Mittelalters in der Stadtpfarrkirche (St. Peter) ihr besonderes Licht, zu dessen Unterhaltung sie die Einkünfte aus einem Garten bestimmte. Dann hören wir wieder im Jahre 1501 davon, in dem die Krönungsinsignien des Königs angefertigt wurden, darauf weiter in den folgenden Jahrzehnten in den Willküren der Stadt Geseke, bis mit dem Jahre 1596 die Protokolle beginnen.
So ist es leider nicht möglich, etwas darüber zu sagen, ob und wie sich die Schützen in älterer Zeit ihrer Aufgabe, die Vaterstadt gegen die Feinde zu verteidigen, entledigt haben. Aber aus den schwersten Zeiten, die das deutsche Volk überstanden hat, aus dem dreißigjährigen Kriege, ist uns die Nachricht erhalten, wie wacker sie sich besonders während der achttägigen Belagerung der Stadt im April des Jahre 1622 durch Christian von Braunschweig gehalten haben. Mit ligistischen Besatzungstruppen unter dem Oberstleutnant Otmar von Erwitte standen auch die Schützen Tag und Nacht tapfer kämpfend auf den Mauern der Stadt, so dass „die alte Fahne auf der Mauer mit großen Geschützen fast zerstört und zerschossen“ wurde und eine neue anschafft werden musste. „Doch sollte selbige (die zerschossene Fahne) darum nicht verworfen, sondern in großen Ehren zu ewigem Gedächtnis gehalten werden.“ Und in demselben Kriege (1637), als „eine Zeit her so wohl durch das verderbliche Kriegswesen als grassierende Pestilenz nicht allein die Stadt in äußerstes Verderben geraten, sondern die Bürgerschaft so sehr geschwächt war, dass von den Schützenbrüdern eine geringe Anzahl noch übrig verblieben war“, wurde das „Fähnlein, das vor allem Feind verwahrlich erhalten war“, dem Fähnrich wieder „Überantwortet und dabei allen und jedem auferlegt auf Erfordern und zu allen Notfällen auf Zug und Wacht zu erscheinen und ihr Fähnlein mit Leib und Blut vor des Feinds Gewalt zu verteidigen.“
Wenn so die Schützengesellschaft noch im Dreißigjährigen Kriege selbst nach gänzlicher Umgestaltung des Heer- und Kriegswesens des Mittelalters einen ausgesprochenen militärischen Zweck hatte so lässt sich dasselbe mit noch größerem Rechte für die älteren Zeiten behaupten. In der Tat hat denn ihre Bewaffnung auch einen durchaus militärischen Charakter. Schon oben wurde erwähnt, dass der Schützenverein nur einen Teil der Geseker Bürger umfasste, er bildete sozusagen ein Freiwilligenkorps, dem die beitraten, die gewillt und befähigt waren, mehr als die übrigen zum Schutze der Vaterstadt „Leib und Blut“ aufs Spiel zu setzen.
Daher war die Zahl der Schützen im Verhältnis zur Zahl der Einwohner sehr gering und schmolz stark zusammen, wenn schwere Belagerungen und lange Kriegszeiten die Stadt heimgesucht hatten. Wenn Schützen gestorben oder dienstunfähig geworden waren, rückten andere aus der Bürgerschaft an ihre Stelle, falls die Schützengesellschaft gegen ihre Aufnahme nichts einzuwenden hatte. Über die Aufnahmebedingungen enthalten die Schützenprotokolle nichts. Jeder neu aufgenommene Schütze musste „altem Gebrauch nach ein Scheffel Gerste verehren“ und ein so genanntes „Fahnengeld“ („Fähnleingeld“) entrichten. Die Höhe dieser „zu Behut des Fähnleins ausgetanen“ Geldsumme schwankte in den verschiedenen Jahren zwischen 24 gr. und 1 Rthl.
Ob sich die Schützen der älteren Zeit auch durch besondere Tracht (Uniform), die sie bei außergewöhnlichen Anlässen zu tragen pflegten, vor ihren Mitbürgern auszeichneten, lässt sich nicht feststellen, im Jahre 1811 jedoch wurde „resolviert, daß die Offiziere mit aufgeschlagenen, die übrigen Schützen aber mit runden Hüten nebst Kokarde und weißen Gamaschen auftreten sollen.“
Der Befehlshaber („Beuellichabere, Besellichte“ usw.) der Schützen waren ursprünglich nur sehr wenige. An der Spitze stand der „Führer“, der von sämtlichen schützen gewählt wurde. Ihm zur Seite standen je nach der Größe der Gesellschaft mehrere „Corporale“. Diese sollten mit dem Führer den Schützen „als Officianten vorstehen und sich mit Ober- und Untergewehr bei vorfallenden Occasionen einfinden“ (1667). Jeder dieser Befehlshaber hatte eine entsprechende Abteilung der Schützengesellschaft zu führen. Im Laufe der Zeit traten auch hier Veränderungen ein, die allerdings nur die Titulatur betrafen, indem aus dem Führer „ein Leutenant der löblichen Geseker Schützen Compagnie“ wurde, dem mehrere „Schützenofficiere“ zu Seite standen (1779).
Bei feierlichen Aufzügen wurde den Schützen „das Fähnlein“ voran getragen, aber in ernsten Tagen, wenn der Kampf die Stadt umtobte und es um Sein oder Nichtsein ging, wehte das Banner auf der Mauer, und jeder Schütze hatte da Gelegenheit, zu zeigen, wie treu er’s mit dem Schwure meinte: „das Fähnlein mit Leib und Blut vor des Feinds Gewalt zu verteidigen“. Die Farben waren rot, weiß, und blau. Das Fahnentuch war an eine Stange genagelt, die oben mit einer silbernen Spitze geziert war. Wenn die Fahne beschädigt war, wurde sie Repariert (1615), soweit es noch möglich war, sonst wurde eine neue angeschafft. Die Kosten mit dem sog. „Fähnleingeld“ gedeckt werden, das jeder Schütze bei Aufnahme in die Gesellschaft zu bezahlen hatte, Reichte der Vorhandene Bestand nicht, so gaben einzelne Mitglieder einen freiwilligen Beitrag, zuweilen wurden auch „die Spitzen darauf und Nähelohn von etlichen Schützenbrüdern verrichtet und verehret“ (1622/23). Einmal (18. Mai 1670) hat sogar „der hochedle und gestrenge Herr Bernardus Bucholz und seine Liebste den Schützenbrüdern ein Fähnlein verehret“. Die Fahne trug der Fähnrich (signifer [1596], vexillifer [1606], der auch das Fahnengeld der neu eingetretenen Schützen einnahm. Er wurde aus dem Kreise der Junggesellen gewählt, denen das Fähnlein zu besonderem Schutze anvertraut war.)
Es bestand also in der Schützenbruderschaft allerdings ein gewisser Gegensatz zwischen Alt- und Junggesellen, aber nur insofern, als diese vor den Altgesellen berufen waren, das Banner „mit Leib und Blut vor des Feindes Gewalt zu verteidigen“, und sich daher durch eine besondere Tapferkeit auszeichnen sollten. Von weiteren Unterschieden ist in der älteren Zeit nichts zu merken. So war das Schicksal der Schützengesellschaft mit dem ihres Banners innig verknüpft: Ihr Fähnlein legte Zeugnis ab von dem Mute und der Todesverachtung derer, die sich freiwillig darum geschart hatten, und mit berechtigtem Stolze beschlossen sie, dass den kommenden Geschlechtern zu Nacheiferung „die alte Fahne, die bei der Belagerung des Herzogs Christian von Braunschweig auf der Mauer mit großen Geschützen fast zerstört und zerschossen war, in großen Ehren zu ewigem Gedächtnis gehalten werden sollte (1622)“.
Wenn die Schützen bei besonderen Anlässen in geschlossenem Zuge durch die Stadt marschierten, zogen ihnen nur zwei Trommler („Trummenschleger“) vorauf, ein Musikkorps mit Tambour und Schellenbaumträger kam erst im 19. Jahrhundert dazu (1828). Die Trommeln gehörten der Schützengesellschaft. Wenn einmal „eine Trommel baufällig geworden war, wurde der Rumpf von der alten Trommel angestrichen und neu mit Reifen und Fellen bezogen“ (1612), oder es wurde eine neue angeschafft (1625).
Wie schon wiederholt im vorstehenden erwähnt wurde, hatte die Schützengesellschaft einen wesentlich militärischen Zweck, und ihre Mitglieder waren daher zuerst von allen Bürgerns berufen, in der Stunde der Gefahr zum Schutze der Vaterstadt bereit zu sein. Dieser Pflicht aber konnten sie nur dann gerecht werden, wenn sie sich im Frieden durch regelmäßige Übungen auf den Krieg vorbereiteten, und da sich wie überhaupt die Städte des Mittelalters so auch Geseke fast regelmäßig in der Defensive hielt, war es ihre Aufgabe, sich eine solche Treffsicherheit anzueignen, dass sie von den Mauern aus dem belagernden Feinde möglichst großen Schaden zufügen konnten. Daher musste jeder Schütze ein Gewehr haben, selbst Offiziere, die außerdem einen Degen trugen.
Die Übungen wurden „im Schützenhofe vor der Ostpforte“ gehalten, wo auch die Versammlungen der Gesellschaft zwecks Wahl der Beamten, Beschlussfassung über neue Statuten usw. stattfanden. Hier war zum Zwecke des Scheibenschießens „ein Schützenhäuschen“ errichtet, wo „im Schießen ein Exercitium gehalten werden“ Sollte (1615). „Zum Schießen und Üben in die Scheiben“ (1610), „zum Exercieren zu den Scheiben“ (1611) oder zum wöchentlichen Exercieren im Schießen“ (1608) kamen die Schützen im Schützenhofe vor dem Osttore jeden Sonntag zusammen (1607). Um ihren Ehrgeiz anzuspornen, wurde mit jeder Übung ein Preisschießen verbunden. Die beiden Großschaffner, von denen weiter unten die Rede sein wird, erhielten bei ihrem Amtsantritt „zwei Taler geliefert, dafür sie alle Sonntage Kleinodien kaufen mussten, um die in dem Graben von den Schützen geschossen wurde. Als solche „Kleinodien“ werden lediglich genannt: zinnerne Becken („zinnen becken“) (1603), zinnerne Schüsseln („zinnen Schußele“) und eine Butter-Schüssel (1615).
Diese Kampfpreise wurden jedoch vom Schützenverein nicht unentgeltlich geliefert, hatte wahrscheinlich jedes Mal einen entsprechenden Beitrag zu geben. Denn die den Großschaffnern ausgehändigten zwei Taler mussten sie am Ende ihres Amtsjahres ihren Nachfolgern zu dem gleichen Zwecke wieder ausliefern, so dass sie mit dem Gelde allerdings Prämien bezahlten, aber von den beteiligten Schützen den Kaufpreis wieder einzogen. Wer sich bei einer solchen Gelegenheit, wo „um Gewinst geschossen wurde“ (1611), am meisten auszeichnete, erhielt die Kleinodien.
Noch weit mehr wurde der Wetteifer durch das Schützenfest angeregt. Einmal im Jahr sollten sie Schützen vor den Augen der Behörden und im Angesichte ihrer Mitbürger zeigen, ob sie das auf sie gesetzte Vertrauen rechtfertigten und imstande wären, in ernsten Zeiten ihre Vaterstadt vor dem Feinde zu schützen. Einige Tage vor dem Feste, das gewöhnlich Ende Juni oder Anfang Juli gefeiert, ließ der Führer „allen Schützenbrüdern durch ihren Diener anmelden, mit ihren Gewehren auf den („festgesetzten Tag) zu erscheinen“. Wenn „dann ein jeder erschienen war, gingen sie mit der Fahne den alten gewöhnlichen Weg nach dem Schützengraben, hingen die Scheiben auf und schossen um einen neuen König“ (1622/23).
Hierbei wurde nach einer Verordnung des Schützenvereins vom Jahre 1818 folgendermaßen verfahren: „Jedem Schützenbruder wurde nur ein Schuss erlaubt; wenn er die Scheibe fehlte, so war von ihm bei den Protokollführern 1 ggr. zu zahlen; dieser Fall trat auch ein, wenn er nicht schoss; „derjenige, den besten Schuß erhielt, wurde König.“ Wie es in älterer Zeit damit gehalten wurde, ob ähnlich oder anders, lässt sich nicht feststellen. Am anderen Tage wurde das Schießen von einigen Schützen fortgesetzt und dabei „um Gewinst geschossen“ (1615) mit denselben Prämien, wie sie eben genannt wurden. Wer sich bei dieser Gelegenheit als der beste Schütze bewährt hatte, wurde für das Jahr Schützenkönig.
Sofort nach der Proklamierung wurde er mit den Königsinsignien geschmückt, die „der alte König in den Schützenhof getragen hatte“ (1626). Diese „Kleinodien“, die nach der eingravierten Jahreszahl aus dem Jahre 1501 Stammen, bestanden ursprünglich aus einem Schilde mit dem Bildnis des hl. Georg oder nach anderer Deutung des hl. Cyriakus. Von der „Reparierung der Königskleinodien“ ist wiederholt die Rede (z. B. 1608), zuletzt im Jahre 1755, in dem es nach der Inschrift, die ein doppeltes Chronostichon (Herameter und Pentameter) bildet, einer gründlichen Reparatur unterzogen wurde. Die Inschrift lautet: „PETRI ET CIRIACI MODO SIGNA RENATA REFLORENT FLOREAT ET MANEAT SVBDECORATA CHOHORS.“ („Die Insignien des Petrus und Cyriakus, kürzlich wiedergeboren (ausgebessert), blühen wieder auf. Blühen und bleiben möge damit die geschmückte Schar.“)
Daran hingen mehrere kleine Schilder, die von früheren Königen geschenkt waren. Das erste stammt nach der Inschrift, die ebenfalls ein Distichon, aber ein einfaches Chronostichon ist, aus dem Jahre 1765 und gibt der Freude über den Frieden nach langen Kriegsjahren Ausdruck: „BELLA SAGITTIFEROS BIS TRES LAESERE PER ANNOS DENT SVPERI NOSTROS NE NOVA BELLA PREMANT“. Das zweite stammt aus dem Jahre 1768: „DEO PATRI ET FILIO AC SPIRITVI SANCTO SIT SEMPER ET ABSQVE FINE HONOR.“Ein drittes trägt die einfache Inschrift Joann Henr. Gödde d. d.Früher befanden sich außer diesen noch andere an dem großen Schützenschilde, die sind aber zur Tilgung mehrer Schulden in den Jahren 1782, 1792 und 1794 verkauft worden.
Ursprünglich wurde „das große Schild mit den Pendalen (Anhängseln) an einem roten, seidenem Bande“ getragen, erst im Jahre 1829 „schenkte herr Premier-Lieutenant Cramer der Schützengesellschaft eine silberne Trageschnur mit drei Quasten zum Schützenschilde“. Ob der König in der älteren Zeit außerdem noch besonderen Schmuck trug, lässt sich nicht sagen. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts (1808) heißt es: „Den besten Schuß hat der Junggesell R. R. getan und hat den schützenhut erhalten und ist dem Königsschild angetan“. Da in den Schützenbüchern jede weitere Nachricht hierüber fehlt, ist es nicht möglich, auf diese interessante Sache näher einzugehen. Ebenso heißt es erst aus dem Anfang des vergangenen Jahrhunderts (1818): „Derjenige, der den besten Schuß erhält und hierdurch König wird, erhält als Belohnung 1 Rth.“ Ob auch schon früher der König eine Belohnung erhielt, wissen wir nicht.
Die Amtsdauer des Königs erstreckte sich über ein Jahr, wenn aber das Schützenfest aus besondern Gründen ausfiel, dauerte die Amtsperiode mehrere Jahre. Wenn der König in dieser Zeit starb, trat sein Vorgänger für ihn ein und „musste die Kleinodien in den Schützenhof tragen“ (1626).
Nach der Dekorierung des Königs setzte sich der Zug zum Rathaus in Bewegung, wo „im Weinkeller unter dem Rathaus“ das allgemeine Schützenfest gefeiert wurde. Hierher musste der Schützenknecht mit anderen „die Bänke zusammentragen“ (1660) und „die Tische, Stühle und Bänke zurecht machen“ (1661). An dem Feste nahmen außer den Schützen auch ihre Frauen und Kinder und mehrere angesehene Herren aus Geseke auf besondere Einladung hin teil. Die übrigen Bürger jedoch die keine Mitglieder waren, wurden ausgeschlossen.
Mit dem Feste war Tanz verbunden, wobei der „Stadt-Spielmann“ (1623) musizierte. Dieser wurde als städtischer Musikus von Bürgermeister und Rat angestellt und trug, wenn er zum Schützenfeste spielte, ein „Kleinodium und Wappen“ der Gesellschaft. Als Lohn erhielt er eine feste Summe (im Anfange des 17. Jahrhunderts eine Mark) und die Tanzgelder.
Die Dauer des Schützenfestes war verschieden. Nach Angaben erstreckte es sich gewöhnlich über drei, zuweilen nur über zwei Tage. Nach dem Hauptfeste wurde noch eine Nachfeier von ein oder zwei Tagen gehalten, an der sich jedoch nur die Männer beteiligten. Während des Schützenfestes wurde an allen Tagen „auch im Schießen ein Exercitium gehalten“ (1615). Das Fest dauerte nämlich so lange, wie das Bier reichte, das von den Schützen selbst gebraut wurde. Da die Beschaffung und Herstellung des Bieres einen interessanten Einblick in die Naturalwirtschaft der Vorzeit gibt, soll hier ausführlicher davon gehandelt werden.
Gleich zu Beginn eines jeden Jahres trat der Schützenvorstand zusammen, um Beschluss darüber zu fassen, ob das Fest gefeiert werden sollte. Fiel die Entscheidung in bejahendem Sinne aus, so erhielten einige Mitglieder des Vorstandes, von jedem Schützen nach einem Register das festgesetzte Quantum Gerste einzuziehen. Gewöhnlich betrug dies zwei gehäufte Spint („2 hupede Spint Gersten“ 1606) oder „zwei gestrichene Spint“ (1617), zuweilen auch nur „ein gehäuft Spint Gerste“ (1642). Noch im Januar spätestens im Februar zogen die mit der Einsammlung beauftragten Schützen mit einem Wagen so oft durch die Stadt, bis sie die Gerste von allen Mitgliedern eingezogen hatten. Außerdem pflegten Bürgermeister und Rat jedes Mal „altem Gebrauch nach acht Mutte (Mudde) Gerste großgünstiglich zu verehren“ (1621).
Ebenso lag auch die Produktion des Bieres den eben erwähnten Vorstandsmitgliedern, ob. Wenn „die Gerste zusammen getragen“ worden war, wurde sie „zu Malz gemacht“ (1656) aber “ von der Gerste Malz gemacht“ (1610). Nach dieser Malzbereitung wurde „das Malz in die Mühle gemessen“ (1672), „nach der Mühle geschikket“ (1663) und dort gemahlen. Auch „das Mahlwerk“ (1666) besorgten die Schützen selbst, und der Müller erhielt „vor das Multer“ (1642) eine entsprechende Geldsumme, desgleichen der Eseltreiber, der das Malz holte und heimbrachte, einige Kannen Bier. Darauf kam das gemahlene Malz in die Braukessel, die zu diesem Zwecke geliehen wurden und in denen „das Bier berauet wurde“ (1603). Die erforderlichen Hopfen wurden gekauft, und jeder Schütze musste zu dem Kaufpreis eine entsprechende Summe, das sog. „Hopfengeld“ beisteuern. Wenn so das Bier gebraut war, wurde es in die Fässer gegossen, die Eigentum der Schützengesellschaft waren und jedes Mal von einem Fassbinder gereinigt und gegebenenfalls neu gebunden werden mussten. Auf dem Schützenfest wurden dann die Fässer zum Rathaus gebracht und hier verzapft. Die dabei nötigen Utensilien wie Kannen, Krüge, Töten und Gläser gehörten ebenfalls dem Verein. Das Bier wurde unentgeltlich an die Schützen, ihre Angehörigen und die geladenen Gäste verzapft. Andere Getränke gab es in älterer Zeit während des Festes nicht. Wenn das von den Schützen selbst gebraute Bier nicht reichte, wurde anderes dazu gekauft, gewöhnlich während der Nachfeier (1611, 1656). Die Kosten wurden auf die repartiert, die davon mitgetrunken hatten. Meist wurde jedoch dafür gesorgt, dass genügendes Bier gebraut wurde und „sämtliche Schützenbrüder neben den geladenen Herren und Freunden ohne Zutun und Entgeltnis vollauch zechen, sich recreieren und bei einander sein“ konnten (1611).
Aus besonderen Ursachen fiel gelegentlich das Schützenfest aus. „Weil in anno 1610 vielfältige Kriegsempörung durch den Abfall (!) der Fürsten von Julich, Cleve usw. entstanden, ist dies Jahr das Schützenschießen mit vielem Triumphieren ausgesetzt.“ Ebenso war im Jahre 1624 „wegen Kriegswesens“ kein Fest, und 1646 „haben die Schützenbrüder ihren gewöhnlichen Zehr durch das schwedische Kriegswesen nicht vollziehen und verrichten können.“ Meist wurde jedoch nur das große Fest unter solchen Umständen aufgegeben, dagegen kamen die Schützen allein ohne Frauen und Gäste zusammen und verzehrten die geringeren Einkünfte, ohne dass die allgemeine Einsammlung der Gerste und des Hopfengeldes stattgefunden hätte. So haben sie im Jahre 1622 „den Vorrat in Fröhlichkeit helfen verzehren und gute Brüderlichkeit zu halten verheißen“, ebenso 1613: „Weil Gott der Allmächtige diese Stadt leider mit der abscheulichen Seuche der Pestilenz dieses Jahr heimgesucht, ist für gut angesehen, diesetwegen mit Schießen, Hoffieren und großen Zehrungen einzuhalten, und sind nur die Schützenbrüder allein bei einander gewesen und sich weiter verbrüdert“. Desgleichen haben die Schützen 1629 „ohne die Frauen sich lustig und fröhlich gemacht, weil Bürgermeister und Rat nicht haben bewilligen wollen wegen allerhand Ursachen und großer Teuerung und Bedrängnis, daß sie um einen neuen König zu schießen“ zusammen kämen. Diese kleine Fest dauerte gewöhnlich zwei Tage und das hierbei erforderliche Bier wurde entweder dadurch beschafft, dass sie es selbst aus der von Bürgermeister und Rat geschenkten und dazu gekauften Gerste selbst brauten, oder dadurch, dass sie diese Gerste verkauften und mit dem Erlös sowie den sonstigen Einkünften Bier kauften und dieses „in Freundschaft und Ehren genossen.“ Aber dieses Fest hatte nicht den Zweck, den Schützen und ihren Angehörigen einige fröhliche Tage zu bereiten, sondern allen sollte es ihnen das Gefühl der Freundschaft und Treue untereinander wecken und stärken. Wie sie berufen waren, in den Tagen der Not einander beizustehen und gemeinsam für Weib und Kind und Haus und Herd zu kämpfen, so sollten sie auch in den Tagen der Freude ihr Bier „in guter Fröhlichkeit und Freundschaft vertun und vertrinken“ (1612), es „in Ehren genießen und in gutem Frieden und Einigkeit vertrinken“ (1621) und „mit Lieb und Ehrbarkeit verzehren“ (1642).
Das Finanzwesen der Schützengesellschaft hatte entsprechend dem Charakter der Zeit einen ausgesprochenen naturalwirtschaftlichen Zug. Die bedeutendsten Ausgaben für die Beschaffung des Bieres wurden dadurch bestritten, dass jeder Schütze einen Teil Gerste (zwei Spint) beisteuerte und die Stadt mehrere Scheffel schenkte. Die Einsammlung der Gerste und die Zubereitung des Bieres wurde von Mitgliedern besorgt. Dies hatte unentgeltlich zu geschehen, jedoch erhielten alle Beteiligten des Einsammelns und des Brauens Essen und Trinken umsonst geliefert. So wurden „bei Colletion der Gerste Krengel und Salzkuchen, Pfeifen und Tabak“ geliefert (1741), bei derselben Gelegenheit im Jahre 1678 am 6. Januar „27 Töten Bier, 11 Pfund Kochfleisch, 1 Pfund Schweinefleisch, 1 Pfund Brot“, am 9. Januar „9 Töten Bier, 9 Pfund Kochfleisch, 11 Pfund Schweinefleisch, 4 Pfund trocken Rindfleisch, 1 Pfund Brot“, a, 16. Januar „13 Töten Bier, 8 Pfund Rindfleisch, 6 Pfund Schweinefleisch, 1 Pfund Brot, ½ Pfund Butter“. Ebenso wurden „nach der Mühle Brot und Bier geschickt, wenn das Malz gemahlen“ wurde (1663). Auch der Schützendiener, der dabei behilflich war, und der Eseltreiber, der die Säcke nach der Stadt brachte, bekamen jedes mal mehrere Kannen Bier (1660, 1661), desgleichen die Trommler eine Mahlzeit (1656). Bare Auslagen entstanden den Schützen durch Besoldung ihres Dieners, der Trommler und Musikanten, für Lichter und Kerzen bei Zusammenkünften, für Hut und die Handschuhe der besten Schützen, für die Beschaffung, der beim Brauen erforderlichen Utensilien, für Reparierung und Anschaffung der Trommeln, für Unterhaltung der Mauern, Hecken und Tore am Schützenhofe, für den Ankauf von Bier, Fleisch und Brot, desgl. der Töten, Kannen und Gläser beim Verzapfen usw.
Die zur Deckung dieser Ausgaben erforderlichen Gelder erhielt die Schützengesellschaft zunächst durch Beiträge ihrer Mitglieder wie das Hopfengeld, ferner von der Stadt, die außer der Gerste auch eine Summe Geldes in verschiedener Höhe schenkte (z.B. 2 Taler, 4 Taler usw.), weiter „durch Verehrungen von den ehrenfesten, achtbaren, vorsichtigen und ehrbaren günstigen geladenen Herren und Freunden“ (1612), die zum Danke für die Einladung einen Beitrag (zwischen 12 gr. und 1 Taler schwankend) gaben. Regelmäßige Jahreseinnahmen bildeten auch „die Beamtengelder“ – worüber weiter unten -, die Brüchten, in die gelegentlich Mitglieder „für ihre Verbrechen“ verurteilt wurden, und die Strafgelder „von den vorbeischießenden Schützen“ (1742), vor allem aber die „Pachtgelder“ aus den der Gesellschaft gehörenden Grundstücken. Von dem Schützenhagen vor dem Osttore war schon wiederholt die Rede. Dazu kam noch ein Schützenhagen vor dem Steintor und ein Schützenhof oder -garten vor dem Mühlentor. Diese Grundstücke wurden als Gartenland verpachtet, und ferner wurde das Gras und das Obst daraus verkauft. Bei außergewöhnlichen Ausgaben wurde eine „Contribution der Schützenbrüder“ (1607) z.B. zum Bau einer Mauer um den Schützenhagen erhoben.
Zur Regelung der Einahmen und Ausgaben wurden jährlich zwei Mitglieder bestimmt. Diese sollten „von allen der Schützenbrüder Renten, Vorfällen und Gerechtigkeiten“ (1613) am Schluss des Amtsjahres Rechnung legen und „ihres Amts und Verwaltung, der Einnahmen, Empfänge und Ausgabe völlige Rechnung tun“ (1611). Die Rechnungslage geschah am Tage nach dem Feste, also je nach der Dauer am dritten oder vierten Tage, gewöhnlich im Weinkeller des Rathauses „in Anwesenheit des Königs, Fähnrichs und aller alten und neuen Beamten und im Beisein vieler Schützenbrüder“ (1611) oder „im Angesicht und Anwesenheit sämtlicher Schützenbrüder“ (1614). Wenn die Rechnung „für richtig und für gut acceptiert und angenommen“ war (1615), wurde „ihnen gedanket und sie deswegen quittiert“ (1612). Wenn Geld übrig blieb, wurde „des anderen Tages, nachdem der Schützenbrüder gebrautes Bier gereicht“ (1613) und „für das Geld noch so viel Bier und Brot gekauft, daß die sämtlichen Burschen auch des Tages auskamen“ (1612). Gelegentlich blieben jedoch die Schützen ihren Rechnungsführern schuldig. In diesem Falle waren „die sämtliche Schützenbrüder verpflichtet, den Rest zu restituieren“, und „weil derselben (z.B.) laut Register befunden 64 Personen, also musste jede Person exponieren 1 schill.“ (1623). Gewöhnlich sollte die geschuldete Summe „von jedem Schützenbruder, der zum Nachgelage sitzen geblieben war und des aufgekauften Biers mitgetrunken hatte, eingefordert“ werden. (1610; 1616).
Der Schützenvorstand setzte sich zusammen zunächst aus den Offizieren, die der Natur der Sache nach ihr Amt längere Zeit bekleiden, dem Fähnrich, der ebenfalls auf mehrere Jahre aus dem Kreise der Junggesellen gewählt wurde, und dem König, der nur ein Jahr diese Würde genoss. Dazu kamen noch sechs jährlich wechselnde „Beamte“, die sog. „Schaffner“ („Scheffer, Scheffner, Schäfener, schafner“), die, wie ihr Name (Schaffner = Anordner, Aufseher, Verwalter) sagt, alle nicht militärischen Angelegenheiten der Schützengesellschaft zu besorgen hatten und in späterer Zeit nach der wichtigsten Aufgabe, der Beschaffung des Bieres zu dem Jahresfeste, die „Verpflegungskomission“ genannt wurden. Unter ihnen nahmen die beiden „Groschaffner“ den ersten Rang ein. Sie hatten für die Schützengesellschaft die Kassenangelegenheiten zu besorgen und darüber jährlich bei Niederlegung des Amtes Rechnung zu legen, ferner mussten sie die Gerste einsammeln und die Weiterverarbeitung zum Zwecke der Bierproduktion leiten, desgleichen die laufenden Ausgaben bei den wöchentlichen Übungen bestreiten, außergewöhnliche Arbeiten für die Schützengesellschaft verrichtet lassen usw. Die beiden „Gartenschafner“ (Menscheffere [1596], Miescheffer [1654], Mescheffer [1655], Maischeffer) sollten den Großschaffnern bei den Vorbereitungen zum Schützenfeste und andern Arbeiten zur Seite stehen. Dazu kamen noch der „Worthalter“, der jährlich den sechs Schaffnern gewählt wurde. Über seine Aufgabe und Tätigkeit in der Schützengesellschaft fehlen nähere Angaben. Alle Beamten hatten ihr Amt unentgeltlich zu verwalten. Wenn einer von ihnen „sich zum König schoß“, wurde ein anderer „in seinem Platz erwählet“ (1660), und für den Fähnrich wurde im gleichen Falle ein „substituierter Fähnrich“ (1622) ernannt. Das gleiche geschah, wenn z. B. ein Großschaffner „die schuld der Natur hatte bezahlen müssen und thots verfahren war“ (1621). Gewöhnlich sollten die Beamten nur ein Jahr die Lasten und Pflichten tragen, aber gelegentlich, wenn „die Schützenbrüder nicht schossen und auch nicht zehrten, wurden die vorigen Beamten am Regiment gelassen“ (1626), und im Jahre 1641 „verbleiben wegen der leidigen Kriegsüberfälle und der starken aufgedrungenen Contribution die Beamten bei ihrem Dienst auf Bitte und der ganzen Schützengesellschaft Belieben.“
Die sonst erforderlichen Arbeiten hatte der Schützendiener (Schützenknecht) zu verrichten. Er musste bei dem Einsammeln der Gerste usw. behilflich sein und „nach dem Hopfengeld einmahnen“ (1660), die Schützenbrüder zu Versammlungen einladen, die Bänke beim Schützenfest zum Rathaus tragen, weiter „sollte er gute Aufsicht auf die Schützenhöfe haben, daß darin an den Bäumen und Hagen kein Schade geschehe“ (1619) usw. dafür erhielt er jährlich ein Paar Schuhe, „das Gras in den beiden Schützenhöfen, und wenn er den Brüdern kündigen sollte, jedes Mal 3 schillinge“ (1519), ferner nach Erledigung einer Arbeit etwas Bier und zuweilen auch eine Mahlzeit. Er wurde von den Schützen auf längere Jahre gegen „Weinkauf“ und die angegebenen Einkünfte gewählt und durfte nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
Die vorhin erwähnten Beamten, nämlich die sechs Schaffner und der Worthalter, wurden jährlich gewählt. Am Vorabende des Festes pflegten „die Herren König, Fähnrich und Schaffner in des Großschaffners Behausung ihre Zusammenkunft zu halten und altem Gebrauch nach neue Beamte in ihren Platz zu erwählen und zu füren“ (1647). Die Wahl hing jedoch nicht von der Willkür der abgehenden Beamten ab, sondern erfolgte „auf Lesung der Register“ (1611), d.h. der Reihe nach, wie die Register angaben, wurden Nachfolger zu den einzelnen Ämtern bestimmt. Die Gewählten hatten beim Amtsantritt die sog. „Beamtengelder“ (1661) zu entrichten und zwar jeder Mitschaffner dasselbe und der Worthalter ebenso (1656). Bei dieser Gelegenheit fand ein Gelage mit Essen und Trinken statt. Ob daran nur die abgehenden oder auch die neu gewählten Beamten oder noch andere aus der Schützengesellschaft teilnahmen, lässt sich bei dem Mangel genauerer Angaben nicht entscheiden. Die Garten- und Mitschaffner hatten hierzu „den schuldigen Käse und Brot“ (1623) zu liefern. Außerdem wurden noch „Krengel und Salzkuchen, Pfeifen und Tabak“ (1741) und je nach der Zeit reichlich Fleisch- oder Fastenpfeifen gereicht“.
Wenn so die ernsten wie die heiteren Tage um die Schützen und ihre Angehörigen das Band treuer Kameradschaft schlangen, so sollten sie sich auch gegenseitig in den Wechselfällen des Lebens beistehen und Freud und Leid miteinander teilen. Aus diesem Geiste heraus entsprang die Vorschrift (1613), dass die Schützen „unter sich wegen Begräbnisses und (Leichen)tragens einer bei dem anderen sein und zum Kirchhof begeleiten“ Sollten, und noch im Jahre 1811 wurde bestimmt: „Wenn ein Schützenbruder mit Tod abgeht, sollen alle Schützenbrüder durch den Knecht citiert werden, und wenn einer ohne erheblich Ursache nicht mit zu Grabe geht, soll er mit 12 gr. bestraft werden. Wenn aber ein Officier stirbt, so soll die Fahne nicht allein mitgetragen werden, mit Flor behangen, sondern die anderen Officiere alle sollen auch mit ihren aufgeschlagenen, mit Flor behangenen Hüten zunächst hinter dem Sarge hergehen.“
Und wie alle Genossenschaften des Mittelalters hatte auch die Geseker Schützengesellschaft einen heiligen als Patron, unter dessen besonderen Schutz sie sich stellte. Es waren die beiden Heiligen Fabian und Sebastian, die von den meisten Schützengesellschaften zu Schutzpatronen erkoren waren, und daher nannte sie sich auch die „borderschap sunte Fabian und Sebastian“ (1412). Ihnen zu Ehren hatten die Schützen in der Stadtpfarrkriche ein Licht („dat Lechte sunte Sebastian, dat den schutten to behoret“), zu dessen Unterhaltung sie Einkünfte aus einem den Schützen gehörenden Garten bestimmt waren, und noch heute beginnt das Schützenfest mit einem feierlichen Hochamt in der Stadtkirche. Aus diesem ethischen und religiösen Charakter der Schützengesellschaft entsprang auch der Brauch, gelegentlich an den Überschüssen die Bedürftigen teilnehmen zu lassen.
Zum Schluss sollen auch die Beziehungen der Schützengesellschaft zur Stadt Geseke besprochen werden. Bei der großen Bedeutung, die dieser militärischen Organisation für das Wohl und Wehe der Bürger zukam, ist es natürlich, dass Bürgermeister und Rat die Oberaufsicht beanspruchten und in allen wichtigen Angelegenheiten ein entscheidendes Wort mitzureden hatten. Die Schützengesellschaft selbst nannte „die ehrenfesten, hochgelehrten, achtbaren, vorsichtigen und wohlweisen Bürgermeister und Rat ihre großgünstigen Herren und Patrone“ (1621). Daher verlangten sie vor allem, bei der Wahl der Offiziere und Beamten gehört zu werden. Diese durfte nur in Gegenwart des Vertreters der städtischen Behörde vorgenommen werden und die Gewählten mussten „Herrn Bürgermeister als Capitain der löblichen Schützencompagnie altem Gebrauch gemäß präsentiert werden“ (1733). Wenn z.B. „ein Corporal mit Tod abgegangen war“; Wurde eine Liste von vier Kandidaten dem Bürgermeister überreicht mit dem „Begehren, nach seinem Belieben von diesen untenstehenden Namen einen neuen Corporal zu denominiern“ (1735). Wenn gegen die neuen Offiziere und Beamte nichts einzuwenden war, wurden „Diese von der Schützengesellschaft verordneten Beamten dem alten Gebrauch nach ex autoritate magistratus angenommen und confirmiert“ (1777).
Zur Feier des Schützenfestes musste die Genehmigung der städtischen Behörden eingeholt werden. Nur „mit Bewilligung und aus Gutheißen und Beliebung von Bürgermeister und Rat“ (1617, 1661) durfte die Gerste eingesammelt werden, um „altem Gebrauch nach Zehr und Gesellschaft damit zu erneuern“ (1652). Aus besonderen Gründen wurde daher zuweilen die Genehmigung vertagt. So im Jahre 1622, als „leider Gott Erbarmes eine große Kriegsempörung entstanden war, wie auch eine große Belagerung von dem Herzog von Braunschweig, dadurch dieser Stadt viel Jammer und Elend entstanden war, haben Bürgermeister und Rat für gut angesehen, diesmal kein Schützenhoffieren und großes Zehren anzufangen“, und ebenso haben im Jahre 1629 Bürgermeister und Rat „nicht bewilligen wollen wegen allerhand Ursachen und großen Teuerung und Begräbnis, dass die Schützen um einen neuen König schossen“.
Wenn das Schützenfest gehalten wurde, pflegte die Stadt Geld und Gerste „großgünstlich zu verehren“ (1616), in schlechten Zeiten wurde auch diese Gunst versagt. So haben im Jahre 1622 Bürgermeister und Rat „sich resolviert und zu verstehen gegeben, dass einem jeden hierselbst kund sei, dass die Accisekammer jetzt nichts vermöchte und die Auskünfte gar schlecht in diesen Kriegsläufen ankämen. Sie könnten deshalb nach altem Herkommen für diesmal den Schützenbrüdern die Gebührnis oder Verehrung nicht handreichen.“ Ferner sorgte die Behörde für Ordnung in der Gesellschaft und ließ sich deshalb die Statuten zu Genehmigung vorlegen (1779), und zusammen mit dem Schützenvorstande bestrafte der Bürgermeister, der der geborene „Capitain“ war, alle, die sich gegen die Statuten vergingen. Aber dagegen fanden die Schützen auch in Tagen der Not Unterstützung bei Bürgermeister und Rat. Wenn der Feind die Stadt genommen hatte und mit sich fortschleppte, was nicht niet- und nagelfest war, wurden die Kleinodien der Behörde anvertraut, die sie „vor allen Kriegsüberfällen in guter Obacht un guter Custodie erhielt“ (1640). Ebenso nahm sie das Fähnlein in Gewahr und „verhieß, wenn es mit Feinds Gewalt weggenommen werden sollte, ein anderes anstatt dessen wiederzugeben“ (1637), und wenn es glücklich gerettet worden war, ließen Bürgermeister und Rat es dem Fähnrich übergeben, und – noch einmal seien die schönen Worte als Schluss angeführt – „allen und jedem wurde auferlegt, auf Erfordern und allen Notfällen auf Zug und Wacht zu erscheinen und ihr Fähnlein mit Leib und Blut vor des Feinds Gewalt zu verteidigen.“
Diesen Charakter verlor die Schützenbruderschaft seit dem Ausgange des Mittelalters. Wie die Selbstverwaltung der Stadt durch den aufsteigenden Absolutismus unterdrückt wurde und die Bedeutung de Stadt als eines Wirtschaftszentrums vor der durchdringenden Territorialwirtschaft verschwand, so verlor sie mit der Umwälzung im Heer- und Kriegswesen, besonders seit dem Aufkommen der schweren Belagerungsgeschütze auch ihren Wert als Festung.
Damit schwand auch der Zweck der Schützengesellschaft, und weil sie so den innern Gehhalt eingebüßt hatte, löste sie sich am Ende des 18. Jahrhunderts eine Zeit lang auf. Aber schon bald darauf entstand sie wieder, freilich mit verändertem Charakter, und das Jahresfest, das früher nur Nebenzweck gewesen war, wurde Inhalt und Zweck der neuen Schützengesellschaft.
In ihrer Organisation wurde sie das genaue Abbild unserer modernen Heeresverfassung, und zu der städtischen Behörde hat sie keine anderen Beziehungen als jeder andere Verein. Gleichwohl hat sie auch in der Gegenwart ihre Bedeutung noch nicht verloren, und noch lange Jahre wird sie blühen und wachsen, wenn alle Schützenbrüder redlich bemüht sind, beizutragen und mitzuhelfen zur Erreichung des edlen Zweckes, den der erste Paragraf der Statuten angibt: „Erweckung, Belebung und Aufrechterhaltung der Einigkeit und Liebe, der guten Ordnung und des Ehrgefühles unter den Geseker Bürgern und Einwohnern zu Begründung des Gemeinwohls.“ 

Beilage I.

Die Statuten der Schützengesellschaft zu Geseke vom Jahre 1777.Actum Geseke. July 1777.

 

Die Schützen Compagnie der Stadt Geseke betreffend
Von ohnendlichen Jahren hat die Stadt Geseke die löbliche Gesellschaft beybehalten, biß vor einigen Jahren solche fato secondo zertrennet und eingestellet worden, wie nuhn an aufrechterhaltung derselben der Stadt sowohl gelegen, alß auch verschiedene wohl denkende Bürger angegangen, hoch derselbe dan auch zu aufmunterung deren Bürgeren solche herstellung würkliich in Juridica untern 12. Junii a. c. mit Beistand beyder räthen bewerkstelligt, auch solche pro majori Securitate von der hochlöblichen regierung zu Arensberg, wie solches Originali hiervor zu sehen, bestättigen lassen, so danket fürdersamst billig hievor die sämbliche schützen gesellschaft.
Damit nuhn aber diese jetzt renovirte löbliche gesellschaft der Stadt sowohl zur Ehre gereiche, alß wohl dieselbe führo hin nicht zu beforchen habe, durch ungehorsam oder sonstigen Excessen abermahlen zerstöhret zu werden, so dienen und sind zu ohnverbrüchlichen Festhaltung von den der schützen Compagnie vorgesetzen Oberigkeiten folgende relements gesetzet, dergehalten dass 
1tens) überhaupts einen jeden sich ruhig zu betragen anbefohlen wird.2tens) wird unter straf des stündlichen Arrests befohlen, keinen anderen unter denen schützen Brüdern es seye auf was arth es wolle zu tuschieren oder dass geringste vorzuwerfen,

Beilage II.

Die Statuten der Schützengesellschaft zu Geseke vom Jahre 1830. 

In Erwägung: dass die bisher in Geseke bestandene Schützengesellschaft noch gar keine Statuten besaß, dass aber Statuten in einer solchen Gesellschaft zur Handhabung und Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, und um das Schützenfest mit Anstand und Würde zu feyern, durchaus erforderlich sind, und ferner in Betracht: das ohnehin die bisher bei dem hiesigen Schützenfeste beobachteten Gebräuche theils notwendig 
3tens) ist es einen jeden erlaubt, nach appetit zu trinken, jedoch wird jeder man erinnert, sich nicht zu übernehmen, als woraus dan am ersten die stänkereyen entstehen können.4tens) und falß sich ein oder anderer wieder jetzt besagte posten versehen sölte, so hätte sich ein jeder schützen Bruder so forth bey dem herrn Leutnant zu melden, wa alles untersucht und den Befinden nach bestraft werden soll, wo aber derselbe sich nicht bestrafen lasen solte, so solte selbiger gleich dem herrn Bürgermeister als Capitain übergeben werden.5tens) soll in dem tanzen dem herkommen nach die ordnung gehalten werden.6tens) soll sich keiner unterstehen bey nahmhafter straf, auf dass zimmer zu kommen, noch weniger darauf zu danzen, außer man hierzu besonder erlaubniß eingeholet.7tens) soll ein jeder sich also bürgerlich und honet betragen, wie es einen braven Bürger zustehet, widrigens zu gewährthigen, dass ein oder ander halsstärriger besonders prostituiret werden soll.8tens) die Junggesellen betreffend wird diesen besonders die Ehrbarkeit und eingezogenheit recommandieret, nemblich dass ein jeder alle abend um 9 uhr nach Endigung der Lustbarkeit auf dem rathause sich gleich den willkürlicher straf nach hauß begeben, um die gelegenheit der zänkerey und bösen Lasteren zu vermeiden, auch dass sie sich mit den danzen in acht nehmen und die alten Brüdere auch mit danzen lasen.9tens) nach dißen inhalt und vorgeschriebenen Posten wird ein jeder schützen Bruder sich fügen, wo nich so soll bey entstehung die die in Contraventionsfall gesetzte strafen straflich und ohnabbittlich an denselben vollenzogen werden. 
einer Reform bedürfen, theils aber als unpassend ganz abolirt werden müssen, sind durch das jetztige Gesecker schützen-Offizier-Corps, und durch die Mitglieder des erwählten Schützen-Ausschusses daselbst für die Gesecker Schützengesellschaft folgende Statuten entworfen und aufgestellt worden:

1.

Die Hauptzwecke der Schützengesellschaft sind:
a) anständiges, möglichst wenig kostspieliges Volksvergnügen,b) Erweckung, Belebung, Aufrechterhaltung des Ehrgefühls,c) Erhaltung, Befestigung resp. Wiederherstellung der gemeinschaftlichen Liebe, Einigkeit und guten Ordnung unter den Gesecker Bürger und Einwohner zur Begründung des Gemeinwohls. 
2.

Jeder hier domicilirter selbständiger Einwohner und dessen Söhne, welche das 17te Lebensjahr erreicht haben, auch jeder Auswärtige, der Lust dazu hat und dazu geeignet ist, kann und soll als Mitglied in die Schützengesellschaft aufgenommen werden. Derjenige, welcher in die Schützen-Gesellschaft aufgenommen zu werden wünscht, darf sich nicht durch eine unwürdige That oder durch ein sonstiges unordentliches Betragen der Aufnahme unwerth gemacht haben. Die Aufnahme wird bei dem Hauptmann nachgesucht, der vorläufig sie sich meldenden Personen aufzeichnet. Die Reception oder Abweisung wird nachher in einem vor dem Beginn des Schützenfestes zu stimmenden Termine von dem gesamten Schützen-Offizierskorps und dem erwählt wordenen Schützen-Ausschuß nach der Stimmenmehrheit beschlossen. 
3.

Der Vorstand der Schützengesellschaft besteht jedes Mal ausschließlich aus den erwählt wordenen Schützen-Officieren. Außer den Officieren wird aber aus den sonstigen Mitgliedern der Schützen-Gesellschaft noch ein Schützen-Ausschuß erwählt, er bei allen das Schützenwesen betreffenden Berathungen zugezogen wird, und dem mit dem Officier-Corps geliches votum consultativum et decisivum zusteht. Fallen die Beschlüsse nicht unison aus, so entscheidet stets die Stimmenmehrheit. Jedes Jahr werden neue Wahlen in jeder Beziehung vorgenommen; jedoch können auch ausnahmsweise Wahlen auf zwei Jahre extendiert werden. Auch kann ein und dieselbe Person, sei es zum Officier, Unterofficier oder zum Ausschuß-Mitgliede wieder für das nächste Jahr gewählt werden. 
4.
 Die Namen der Schützen-Mitglieder werden mit diesem Bestimmungen und allen künftigen Beschlüssen in ein dazu eigens zu verfertigendes Buch eingetragen, und jedes Mitglied wird daraus gestrichen, sobald sich dasselbe wider Verhoffen soweit vergehen sollte, dass es wegen seines schlechten Betragens aus der Gesellschaft verwiesen werden müsste. Als Gründe der Ausweisung werden festgesetzt:
1. Ungehorsam gegen die Anordnungen der Vorgesetzten.2. Grobe Unvorsichtigkeit bei der Behandlung des Gewehres.3. Beleidigung eines Mitgliedes während der Festlichkeiten.4. Nichtbezahlen des Beitrags auf einmal statt gehabte Erinnerung.5. Gerichtliche Verurteilung wegen Diebstahls, Betruges oder anderer entehrender Vergehen.6. Sonstige öffentliche Ärgernisgebende liederliche Lebensweise, welchen Ramen diese immerhin haben mag.7. Theilnahme an dem Feste im Bewusstsein, mit einer ansteckenden Krankheit behaftet zu sein.8. Wenn ein Mitglied Bier oder sonstige Gesellschaftssachen verschleppt. 5.

Die Wiederaufnahme eines Ausgewiesenen kann erst nach einem Jahre oder auch den Umständen nach erst nach zwei bis drei Jahren oder endlich auch gar nicht wieder statt haben.

6, 7 und 8.

(betreffend Eintrittsgeld, Mitgliedsbeitrag usw.) 

9.

Die Dauer des Schützenfestes wird auf zwei nach einanderfolgenden Tage festgesetzt, und as Fest soll in der Regel am 26. und 27. Juni gefeiert werden, indem da die Mitglieder größtentheils Ackerbau treiben, diese Zeit für sie am passenden ist, und sie alsdann durch das Fest am wenigsten in unverschieblichen geschäften gestört werden. 
10.

Da dass hiesige Rathaus so alt und caduc geworden, dass das Tanzen so vieler Menschen darauf mit großer Gefahr verbunden ist, und die Tanzbelustigung unter freiem Himmel leicht durch ungünstige Witterung ganz gestört oder doch unterbrochen werden könnte, so soll ein Schützenzelt von angemessener Größe gebaut und an einem schicklichen Orte errichtet werden. 
(Die Fortsetzung dieses und der folgenden § 11 betreffen die Beschaffung des Geldes zu diesem Zwecke). 
12.

Vom laufenden Jahre an wird das Vogelschießen bei dem hiesigen Schützenfeste eingeführt; jedoch kann gleichzeitig auch ein Scheibenschießen gehalten werden.Wird der Vogel am 1ten Tage des Festes nicht heruntergeschossen, so wird das Schießen am 2ten Tage fortgesetzt. 
13.

(betrifft das Tanzen an den Festtagen.) 
14.

Hinsichtlich der Wahl der Schützenofficiere und des Schützen-Ausschusses wird bestimmt:Die sämtlichen Schützenmitglieder wählen den Schützen-Ausschuß.Der Ausschuß wählt dagegen gemeinschaftlichmit dem jedesmaligen Officier-Corps die neuen Schützen-Officiere bis zum feldwebel inclusive abwärts.Die neu erwählten Ober-Officiere wählen die nötigen Unterofficiere.Der Schützen-König ist jedoch jedes Mal ohne weiteres Mitglied des Schützen-Ausschusses. 
15.

Die Officiere, sowie die Schützen überhaupt tragen Frackröcke, weiße weite Beinkleider mit Gamaschen und runde Hüte, welche letztere mit einem Bande von passender Farbe umwunden und mit einem Eichenzweig versehen sind.Die Waffen der Schützen ist ein Kugelgewehr, die der Officiere ein Degen oder ein Säbel.Die Officiere bis zum Fähnrich einschließlich haben eine weiß, grün und schwarze Schärpe über der Schulter und ein Port-epée von gleicher Farbe, die Feldwebel und die Unterofficiere eine Binde von ebenderselben Farbe um den linken Arm.Außerdem trägt jeder Officier, Unterofficier oder Gemeiner noch ein Bändchen mit Medaille von der obigen Farbe auf der linken Seite des Fracks und zwar oben auf dem Umschlage. 
16.

Die Annahme einer angetragenen Charge darf kein Schützen-Mitglied ohne triftige Gründe ablehnen. Über die Zulässigkeit dieser Gründe entscheidet das Wahlpersonal durch Stimmenmehrheit. 
17.

Wer den Vogel herunter schießt, wir König. Derselbe wird alsdann gekrönt, mit den Insignien seiner Würde geschmückt, und ihm wird eine aus zwei silbernen Löffel bestehende Prämie zum Theil.Diese Löffel sollen die Inschrift führen:Prämiedem Gesecker Schützen-Könige(Sodann die Jahreszahl).Dem Könige steht es frei, der Schützengesellschaft zum Andenken eine silberne Denkmünze oder sonst irgend ein Utensil zu schenken, weitere Ausgaben resp. tractaments sollen aber nicht von ihm verlangt werden. 
18.

Außer dieser ersten Prämie für den Schützenkönig soll noch eine zweite Prämie derjenige erhalten, welcher die Krone abschießt. Diese letztere Prämie soll aus zwei silbernen Kaffeelöffeln bestehen, worauf die Inschrift eingegraben sein soll:Zweite Schützen-PrämieGesecke (Jahreszahl) 
19.

In der Regel versammeln sich die Schützen vor dem Auszuge mit ungeladenen Gewehren auf dem hiesigen Marktplatze.Nachdem der Hauptmann die Gewehre hat visitiren lassen, ordent er den Auszug, wobei an der Spitze de vorigjährige sogenannte König mit des Königs Ehrenzeichen unter gehöriger Begeleitung geht.Der alte König übergiebt unter der Vogelstange die Insignien dem Hauptmanne und thut nach dem Vogel den ersten Schuß. Hierauf schießen zuerst Officiere ihrem range nach, und diesemnach wird das Schießen, jedoch mit genauer Beobachtung der Compagnie-Listen allgemein. 
20.

Alle unnöthigen Ostentationen, Anschaffungen p. p. sollen vermieden werden.Das beim Schützenfeste nöthige Bier soll im Wege der Entreprise angeschafft, und die Musik soll verdungen werden.Die Kosten des Biers, der Musik un der außer dem Zelt, der Vogelstange und dem Vogel nöthigen weinigen Utensilien müssen von sämtlichen Schützenmitgliedern pro rata getragen und an dem zu bestimmenden Tage prompt gezahlt werden. 
21.

Das Officiers-Corps ernennt zwei bis drei Aufseher über den Keller, welche allein Zutritt zu demselben haben und das Zapfen allein besorgen; auch wird ein hinlängliches Personale angestellt, welches das Schenken alleine besorgt
Auch werden bei dem Laden und Schießen die nöthigen Aufseher angeordnet, welche darauf zu sehen haben, daß die gehörige Ordnung beim Schießen beobachtet, und daß durch Auffälligkeit und Unvorsichtigkeit kein Unglück angerichtet wird. 
22.

(betrifft die Bestrafung von Excessen sowohl durch die Schützengesellschaft als auch die Polizeibehörde.) 
23.

Kinder unter 14 Jahren und Mädchen unter 12 Jahren werden zu den Festlichkeiten nicht zugelassen, es sei denn auf kurze Zeit unter Aufsicht ihrer Eltern resp. Vorgesetzten. 
24.

Alle Papiere und Utensilien der Schützen nimmt der Hauptmann in Verwahr; zu Aufbewahrung aller andern Sachen als z.B. des Zeltes wird noch ein besonderes Lokale ausgemittelt. 
25.

(betrifft die Wahl und die Pflichten des Rendanten.) 
26.

(Alle, die trotz Einladung zu einer Versammlung nicht erschienen sind, müssen sich den Beschlüssen fügen.) Über alle Wahlen und Beschlüsse sollen Protokolle geführt, und dieselben asservirt werden. 

Gesecke am 25. April 1830 

Nachtrag zur Geschichte der Schützengesellschaft zu Geseke
Von Josef Lappe. 

Im Stadtarchiv zu Geseke hat sich im vorigen Jahre bei einer eingehenden Durchsicht unter der Signatur S. V. Schützen ein Bündel loser Blätter gefunden, die sich ungefähr über die Zeit erstrecken, die bisher durch den Verlust des zweiten Bandes der Schützenakten unbekannt geblieben war. Da die Schützen-Gesellschaft dem Magistrate der Stadt unterstellt war, musste sie von allen Vorgängen dem Rate Mitteilung machen, so dass in den erhaltenen Blättern über alle wichtigeren Ereignisse Nachricht gegeben wird. Wenn auch dadurch das Bild, das vor zwei Jahren entworfen wurde, nicht wesentlich geändert wird, so mögen doch einige Züge, die den militärischen Zweck der Schützengesellschaft in der Vorzeit besonders deutlich erkennen lassen, hinzugefügt und zur Vervollständigung zwei Schützenordnungen aus den Jahren 1648 und 1732 beigegeben werden. Der Kriegsdienst der Schützen beschränkte sich nicht darauf, die Stadt gegen äußere Feinde zu verteidigen, sondern gerade in den letzten Jahrhunderten bis zu Beginn der neuesten Zeit war es ihre ausschließliche Aufgabe, im Innern Ordnung zu halten und auf Befehl des Rates in besonderen Fällen in kleinerer oder größerer Anzahl als Polizeimannschaft tätig zu sein. So wird berichtet, dass einmal zwölf Schützen einen Hof besetzten, um einen Verbrecher gefangen zu nehmen, des anderen Tages verfolgten sie den Flüchtling in die Feldmark, brachten ihn in den Padberg-Turm, wo Verbrecher gefangen gesetzt wurden, und hielten daselbst Wache. Ein anderes Mal wurden 160 Schützen mit dem Kommandeur beauftragt, einen Mann, eine Frau und beider Knecht zu verhaften, ins Rathaus zu bringen und hier Tag und Nacht zu bewachen. Ebenso mussten die Schützen bei Hinrichtungen „mit gewaffneter Hand“ zugegen sein, um Aufrichtung des Galgens usw., zu überwachen. Für all diese Dienste im Interesse der Stadt wurden die Beteiligten von der Stadt entschädigt. Wer in die Schützengesellschaft aufgenommen werden wollte, musste zunächst einige Zeit als „Junggeselle“ oder „Cadett“ (1725) dienen, bis er sich die nötige Fertigkeit in der Handhabung der Waffen angeeignet hatte und so in die reihen der Schützen eintreten konnte. Dieser Unterschied machte sich auch äußerlich bemerkbar, indem bei öffentlichen Aufzügen, besonders bei den jährlichen Waffenfesten die Junggesellen in geschlossenem Zuge, meist je zwei und zwei dem Zuge der Schützen vorausmarschierten. bei diesen Gelegenheiten zogen zwei Trommler („Trummenschleger“, „Tambour“ und „Untertambour“) sowie ein Musikkorps („Schalmeyenbläsers“ oder „Pfeifers“, z.B. 1718 sechs Mann) mit durch die Straßen der Stadt, während zu den Tänzen im Rathaus nur ein „Spielmann“ („Musicus“) aufspielte. In militärischen Angelegenheiten hatte das Kommando der „Führer“, dem je nach der Zahl der Schützen mehrere „Corporales“ zur Seite standen, während für die Erledigung der finanziellen, wirtschaftlichen Angelegenheiten usw. besondere „Beamte“ gewählt wurden. Bei allen Aufzügen wurde das Fähnlein voran getragen (1996 blau-weiß, 1622 jedoch rot-weiß-blau), das bei versammelter Mannschaft auf dem Markte vor dem Rathause vom Bürgermeister und Rat feierlich übergeben wurde (1719). Erst gegen Ausgang des achtzehnten Jahrhunderts erhielten auch die Junggesellen eine besondere Fahne, und seitdem besteht das Schützenkorps aus zwei Bataillonen, deren jedes eine eigene Fahne hat. Wer beim Waffenfeste (Schützenfeste) den besten Schuss tat, bekam von der Stadt als Anerkennung einen Hut „mit silberner Kante samt Litzen und Knopf“, die drei folgenden besten Schützen erhielten jeder ein paar Handschuhe (1689, 1699). Der König, der bei festlichen Anlässen die „Kleinodien“ trug, schenkte dazu gewöhnlich ein silbernes „Schild“, das meist seinen Namen oder doch wenigstens die Anfangsbuchstaben und die Jahreszahl trug und zuweilen mit Bildern (Mutter Gottes, Hirsch usw.) und Inschriften (Gloria in excelsis Deo) geziert war. Weil so fast jedes Jahr ein Stück hinzukam, wurden ihrer allmählich zu viele, so dass im Jahre 1724 die mit 1684 beginnenden „Schilder“ versetzt wurden, 1730 wurden wieder mehrere dem Rate derStadt in verwahr gegeben, „weilen derselben zu viel daran gewesen“, und 1731 zu Anschaffung einer neuen Fahne verwandt, und schließlich (1782) wurde ein großer Teil zur Deckung der Schulden verkauft. Seit der Zeit hat dieser Brauch aufgehört. Die strenge Unterordnung der Schützengesellschaft unter den Magistrat der Stadt, wie sie schon in dem erwähnten Aufsatze konstatiert wurde, wird durch den neuen Fund beschäftigt. Von allen Vorgängen mussten Bürgermeister und Rat in Kenntnis gesetzt werden, die Beschlüsse unterlagen ihrer Genehmigung und die Wahlen ihrer Bestätigung, wenn Offiziere „thots verblichen“ waren oder „einen abtrit genommen“ hatten, ernannten sie auf Vorschlag der Schützen einen Nachfolger usw., kurz der Rat der Stadt Geseke war für sie der oberste Kriegsherr, und die Schützengesellschaft als Freikorps hatte ihm gegenüber keine Selbstständigkeit.

Anlage I.
Schützenordnung vom Jahre 1684. 
1. Soll ein jeder, so unter der Schützen-Compagnei zu sein verlanget, zu behus der Compagnei geben 6 gr.2. Soll ein jeder Schützenbruder eines guhten gerüchts und ehrlichem herkommens sein.3. Sollen dieselben sich bei allen zusammenkünften ehrlich und sitsamb, wie es einem ehrbaren schützenbruder gebühret, halten.4. Sollen dieselbe auf gebott, verbott und trommenschlag mit guhtem gewehr folge zu leisten verbunden sein und deren keiner ohne erhebliche Ursach bey willkührlicher strafe.5. Sollen alle Schützenbrüder gehalten sein, bey absterben ein und anderer mitglieds zur Kirchen zu gehen, und das bey straf zweyer groschen.6. Soll keiner die compagnei ohne vorhergegangene verlangende Erl…sung quittieren.7. Soll keiner mit einer … nach der Scheiben schießen.8. Soll hinführo ein silbernes Zeichen an das Konigs Schild zum geringsten die … von 12 gr.9. Sollen solche silbernen Zeichen in das Schützenbuch geschrieben werden und zeitlicher Konig davor zu stehen schuldig sein.10. Soll der kostbahre vorabend ganz und zumahlen abgeschaffet sein.11. Sollen zu dessen Ersetzung die officiers des Konings Rth. zum besten haben und dabey niwe officiers erwehlen.12. Sollen die Groß Scheffer bey fahmelung der gersten den officirs nicht mehr anzurichten und zu zapfen schuldig sein als genngsambes Speck und … unsträflich Grob … rinderpotthaft und botter und käs auch jede person 4 kanne bier, überiges in dessen discretion setzend.13. Soll derselbe vor die Mahlzeit jeder personen 3 gr., vor die kanne bier aber nur 6 Pf. zu gewehrtigen haben.14. Solten aber die offiziers nochmahlen der gersten halben umgehen müssen, soll der grosscheffer denselben nuhr ein stück zum drunk hergeben und jedem nuhr 2 kannen bier zu zapfen schuldig sein, welches ihm nach gelegenheit der Zeit endtrichtet werden soll.15. Bey Mahlung des Malz soll der Groß Scheffer denselben nuhr die wehrde nach der zeit vor 12 gr. an Essen und trinken zu schaffen schuldig sein.16. Bey brauwung des biers sollen die officiers vor ihre Rutte zum besten haben 24 gr.17. Dem Knechte sollen nuhr beym brauen eine Mahlzeit und bey Schützenzehr neben dem Tambour zwey mahlzeiten gegeben werden, davor der Groß Scheffer ins gesambt 15 gr. zu rechnen hatt.18. Soll der Groß Scheffer dem Knaecht sein jehrliches lohn ag 2 Rth., dem Spillmann und Tambour jedem 12 gr. endrichten.19. Soll derselbe die eingekaufte geläser und brau zeugs ohn berechnen und von aller ausgabe und einnhame aufrichtige und gewissenhafte rechnung übrigen officiers thun.20. Soll der Groß Scheffer und Unter Groß Scheffer jeder nuhr 18 gr. wie dan der worthalter, Garten Scheffers und Wey Scheffers jeder nuhr 9 gr. zum beysteur der kosten geben schuldig sein.21. Soll keiner außerhalb der Groß Scheffers, alt und niwen worthalters und Führers in den Keller kommen, um die Zapfers zu …22. Soll keiner seine Kinder neben sich setzen und den anderen den Platz brauchen, auch keiner andere Jungens und Mägde zu verwahrung ihrer Kinder mitbringen oder sich folgen lassen, den Kindern auch nicht überflüssig zu drinken geben.23. Und weilen der Musikandt sich beklagt, daß in vorigen Jahren an platz gelts blech oder schoenagels topfe zum brandgelt in gelas geworfen wurde, so sollen zu des bedrugs verhütung ein jeder so will im beliebig erstlich dem Umbehälter auf den Teller legen, so alsdan ins gelas geschossen werden soll.24. Weilen auch die Schützen geläser sich jehrlichs verliehrenm so wirdt ein jeder hiermit gewarnet, sich darahn nicht zu vergreifen, sintemahlen solchen nachgeforschet und an erkennung der Zaichen die beträttere schimpflich der Compagnei verwiesen werden sollen.   Anlage II.
Schützenordnung vom Jahre 1723.

1. Man das gewehr prasentiert oder getragen wird, den huht nicht abzlehen.2. Wirdt verbotten, nicht in der Stadt noch unter der pforten, aufm saw Platz (=Gauplatz), aufm marckt oder marsch auser den zweyen salven zu schießen.3. Da in der ersten salven, man das mutter gottes Bildt unter der ostpforten ist, einem das gewehr versagen würde, sol derjenige den schus bis zu andern Salve im gewehr behalten undt ehender nicht los schießen.4. Sollen die zwey salven in die höhe geschehen.5. Soll zu verhütung allen unglücks keiner durch niedergelegtes gewehr laufen, solchens aufnehmen undt sich damit herumbziehen.6. Soll in der Stadt aufm rathaus undt keller keiner tuback rauchen.7. Soll keiner von den schützen Brüdern wehrendem tractement in den keller auser den eingehörigen Beambten kommen bey 6 gr. straf.8. Mus ein jeder sich sein geschir verschafen.9. Sol keiner auser den Herren officieren zu den invitirten gästen auf die Küche gehen und sich niedersetzen.10. Soll keiner von den schützen Brüdern aufm marckt oder mars(ch) sich ausgefallen stellen, sich welzen noch unartig rufen, ausschreyen undt tumultiren bei straf der cassation.11. Soll keiner sich seinen Knecht oder magdt zum rathaus folgen lassen noch seine kinder beneben sich setzen.12. Sollen nach follendetem tractement die Herren könige die federen allemahl wieder zum Stabsquartir lieferen.