Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Unter dem Namen „St. Sebastianus Schützenbruderschaft Geseke 1412“ wurde die in den Urkunden der Stadt Geseke zuerst 1412 genannte „broderschap sunte Fabian und Sebastian“ im Jahre 1947 neu gegründet. Die Bruderschaft ist eine mit der Stadtpfarrkirche in Geseke verbundene kirchliche Vereinigung, die zum Diözesanverband Paderborn im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften gehört. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit über den Austritt der Bruderschaft aus dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften entscheiden.

Der Sitz der Bruderschaft ist Geseke. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Farben der Bruderschaft sind schwarz, weiß, grün. Sie führt das nachstehend abgebildete Schützenwappen:

§ 2 Rechtsfähiger Verein

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft Geseke 1412 e. V. ist ein rechtsfähiger Verein. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lippstadt unter VR-Nr. 413 eingetragen.

§ 3 Bezirk und Einteilung

Die Bruderschaft umfasst den Bereich der Stadt Geseke (Kernstadt). Zur besseren Erreichung ihres Zweckes ist sie in Hofen (Kompanien) eingeteilt, die entsprechend den geschichtlichen Vorbildern gebildet sind und die Bezeichnung: Nordhofe (1. Kompanie), Westhofe (2. Kompanie) und Osthofe (3. Kompanie) führen. Näheres zu den Abgrenzungen der Hofen regelt die Schützenordnung.

§ 4 Wesen und Zweck

1. Zur Verwirklichung des Leitsatzes der Bruderschaft: „Für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder

a) zum Bekenntnis des Glaubens durch Eintreten für christliche Glaubensgrundsätze und der Verwirklichung im Geiste der Ökumene. Mitglieder aller christlichen Konfessionen haben in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten,

zum Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit beizutragen,

zu Werken christlicher Nächstenliebe.

b) Schutz der Sitte durch

Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.

c) Liebe zur Heimat, Dienst für das Gemeinwohl, tätige Nachbarschaftshilfe,

Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums der früheren Geseker Schützengesellschaft durch Pflege und Instandhaltung beweglicher Heimatdenkmale wie dem silbernen Königs- und Kronkönigsschild, dem historischen Schellenbaum und der historischen Bärenfellmütze des Tambourmajors.

Heimat- und Brauchtumspflege durch Instandsetzen, Instandhaltung und Pflege von

Bildstöcken und Wegekreuzen,

Pflege der Kontakte zu Nachbarvereinigungen der Schützen,

Pflege der Spielmanns-, Tambourkorps- und historischen Blasmusik.

2. Im Besonderen widmet sich die Bruderschaft der Jugendpflege durch Unterhaltung und Förderung des Schießsports in der Jungschützenabteilung.

3.

a) Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord- nung in der jeweils gültigen Fassung.

b) Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied der Bruderschaft kann jede männliche Person christlichen Glaubens ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden, die die Zwecke und Ziele der Bruderschaft anerkennt.

Anträge auf Aufnahme in die Bruderschaft sind schriftlich an den Vorstand (§ 7) zu richten, der auch über diesen Antrag entscheidet.

Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen ist jedes Mitglied, wählbar ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr. Alle Mitglieder werden in das Bruderschaftsverzeichnis eingetragen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss aus der Bruderschaft. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam. Eine Erstattung gezahlter Beiträge findet nicht statt.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen die Vereinsinteressen, insbesondere gegen die Bestimmungen dieser Satzung in erheblicher Weise verstößt. Ein erheblicher Verstoß liegt vor, wenn dem Verein unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Mitgliedes ein Festhalten an der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweier durch Boten oder per Einschreiben übermittelter schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist und die Beitragsschuld nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der zweiten Mahnung beglichen ist.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat (§11). Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung des Ehrenrates zu verlesen.

Der Betroffene hat das Recht, sich in der Sitzung des Ehrenrates, zu der er unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen geladen werden muss, unter Hinzuziehung eines Beistandes seines Vertrauens zu erklären. Ihm wird rechtliches Gehör gewährt. Der mit 2/3-Mehrheit zu fassende Beschluss ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder durch Boten bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss des Ehrenrates steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss binnen eines Monats seit Zugang des Ausschließungsbeschlusses des Ehrenrates schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat nach Einberufung durch den Vorstand binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Ehrenrat gelten entsprechend.

Der Ausschließungsbeschluss wird mit dem Ablauf der Berufungsfrist oder mit der Bekanntgabe eines die Berufung zurückweisenden Beschlusses der Mitgliederversammlung wirksam.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand der Bruderschaft im Sinne des bürgerlichen Rechts besteht aus drei Personen, und zwar dem 1. Brudermeister (Oberst), dem 2. Brudermeister (Major) und dem Geschäftsführer (Hauptmann). Dieser Vorstand ist berechtigt, die Bruderschaft nach außen hin zu vertreten. Zu einer rechtsverbindlichen mündlichen oder schriftlichen Willensäußerung der Bruderschaft genügen die Erklärungen zweier Mitglieder des Vorstandes.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Bruderschaft nach außen. Der erweiterte Vorstand hat die Tätigkeit des Vorstandes zu unterstützen und ihn zu beraten. Bei wichtigen Entscheidungen ist der Vorstand verpflichtet, zuvor einen Beschluss der Generalversammlung einzuholen.

Der 1. Brudermeister beruft die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen ein und führt in ihnen den Vorsitz.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Dem Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechts wird als beratendes Organ ein so genannter erweiterter Vorstand (Stab und Hofenvorstände) beigeordnet. Dieser besteht aus:

 

– den beiden Rechnungsführern, die die Vereinskasse und die Mitgliederliste führen. Sie erstatten in der Generalversammlung Bericht über die alljährlichen Einnahmen und Ausgaben und die Mitgliederentwicklung. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer und Erledigung etwaiger Beanstandungen wird den Rechnungsführern und dem Vorstand von der Generalversammlung Entlastung erteilt,

 

– den drei Platzmajoren, denen die Verwaltung und Pflege der der Bruderschaft gehörenden Gerätschaften und Liegenschaften obliegt. Ferner leiten sie die Vorbereitungen für die nach § 14 dieser Satzung abzuhaltenden Veranstaltungen. Hierbei werden sie von den übrigen Vorstandsmitgliedern unterstützt,

 

– dem Bataillonsarzt, der die Bruderschaft in allen gesundheitlichen Belangen betreut und insbesondere die ärztliche und rettungsdienstliche Versorgung anlässlich des Schützenfestes organisiert,

 

– dem Auditeur, einem Juristen, der die Bruderschaft in allen juristischen Belangen berät, die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften überwacht und an den Sitzungen des Ehrenrates über den Ausschluss eines Mitgliedes teilnimmt,

 

– dem Sicherheitsoffizier, der für alle sicherheitsrelevanten Fragen rund um Halle, Platz und Ausmärsche zuständig ist. Er überwacht die gesetzlichen Vorgaben und trägt Sorge für die Einhaltung der Verordnungen, Richtlinien und Normen. Er ist Hauptansprechpartner für sämtliche Behörden und berät den geschäftsführenden Vorstand in allen Sicherheitsfragen,

 

– dem Archivar, der für die Anfertigung der Protokolle der Mitgliederversammlungen und die Archivierung der Protokolle und aller sonst historisch wichtigen Unterlagen und Gegenstände zuständig ist,

 

– dem Medienoffizier, der für eine angemessene Darstellung der Bruderschaft in allen regionalen und überregionalen Medien, z.B. auch im Internet durch Gestaltung der Homepage der Bruderschaft, Sorge trägt und in der Pressearbeit eng mit dem Geschäftsführer zusammenarbeitet,

 

– dem Jungschützenmeister, der die Jungschützenabteilung leitet und deren Veranstaltungen organisiert, insbesondere die Schießwettbewerbe zum König vor der Scheibe und zum Schülerprinz,

 

– dem Schießmeister, der für die Organisation der Schießwettbewerbe der Schützen (Bataillonsschießen, Pokalwettbewerbe o.ä.) zuständig ist, zusammen mit den Platzmajoren das Vogelschießen beim Schützenfest überwacht und dafür Sorge trägt, dass die Schießoffiziere der Hofen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ausbildung erhalten,

 

– dem Oberstadjutanten, der dem Oberst (und dem geschäftsführenden Vorstand) zur Seite steht und ihn unterstützt. Der Oberstadjutant wird vom Oberst in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung bestätigt,

 

– dem Bataillonsadjutanten, der die Fahnen begleitet, beim Schützenfest und den Ausmärschen den Vorstand in der Organisation unterstützt und zusammen mit dem Königsadjutanten Königspaar und Hofstaat zur Seite steht,

 

– dem Königs-Adjutanten, der während des gesamten Schützenjahres, insbesondere aber zum Schützenfest das Königspaar, den Kronkönig und den Hofstaat in jeder Hinsicht unterstützt, insbesondere in die Regularien einweist und auf deren Einhaltung achtet,

 

– sowie den jeweiligen Hofenvorständen jeder Hofe mit dem Hauptmann, dem Fähnrich, dem Feldwebel, zwei Fahnenunteroffizieren und jeweils zehn Leutnants.

 

Die Generalversammlung kann bei Bedarf weitere Stabsmitglieder oder Beiräte für besondere Aufgaben wählen und auf Antrag Ehrenoffiziere und Ehrenmitglieder bestimmen.

Als geistlicher Präses gehört der jeweilige Pfarrer der Stadtkirche diesem Vorstand ohne weiteres an, er braucht nicht gewählt zu werden. Es kann in Ausnahmefällen jedoch auch ein anderer in Geseke amtierender katholischer Geistlicher dieses Amt ausüben.

Zum Geistlichen Prokurator der St. Sebastianus Schützenbruderschaft Geseke 1412 e.V. kann von der Generalversammlung eine geistliche Persönlichkeit gewählt werden, die nicht schon Präses oder Ehrenpräses ist, sich aber gleichwohl um die St. Sebastianus Schützenbruderschaft in besonderer Weise verdient gemacht hat und im kirchlichen Leben eine herausragende Stellung einnimmt. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.

Ferner gehören dem erweiterten Vorstand der jeweilig amtierende Schützenkönig, der Kronkönig, der König vor der Scheibe sowie 9 (maximal 12) weitere Schützenbrüder (3 bzw. 4 je Hofe) auf Vorschlag der Hofen als Berater an.

§ 9 Wahl der Vorstände

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sowie die Kassenprüfer, die dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand nicht angehören dürfen, mit Ausnahme der Hofenvorstände werden in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal zulässig.

Die Wahl erfolgt öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag, dem die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmen muss, ist eine geheime Wahl durchzuführen.

Für die Wahl der Hofenvorstände gelten diese Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend, dass die Wahl der Leutnants stets geheim durchzuführen ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat zehn Stimmen und muss von den vorgeschlagenen Kandidaten mindestens fünf wählen. Anderenfalls ist der abgegebene Stimmzettel ungültig. Gewählt sind die Kandidaten mit den jeweils meisten Stimmen. Wird ein Leutnant in den Stab gewählt oder scheidet er aus einem anderen Grunde aus dem Hofenvorstand aus, tritt an seine Stelle der nächste Kandidat mit den meisten Stimmen.

Die Hofenvorstände jeder Hofe gesondert werden in der der Hofenvorstandswahl folgenden Generalversammlung mittels Abstimmung durch Handzeichen bestätigt. Die Abstimmung erfolgt jeweils für den gesamten Hofenvorstand mit allen gewählten oder bestimmten Mitgliedern. Wird ein Hofenvorstand von der Generalversammlung nicht bestätigt, muss in der betroffenen Hofe binnen drei Monaten eine Neuwahl durchgeführt werden.

§ 10 Aufgaben der Hofenvorstände

Die Hofenvorstände sorgen im Einklang mit dieser Satzung für die Erreichung der der Schützenbruderschaft nach § 4 gestellten Aufgaben und die Einhaltung der Satzung innerhalb ihrer Hofe. Die Hofe wird in Bezirke eingeteilt, die jeweils von einem Hofenoffizier betreut wird.

 

Nach Bedarf können Hofenversammlungen einberufen werden. Im Turnus von drei Jahren ist eine Hofenversammlung einzuberufen, in der der Hofenvorstand gewählt wird (§ 9).

§ 11 Ehrenrat

Der Vorstand (§ 7) und die Hauptleute der Hofen bilden den Ehrenrat der Bruderschaft unter Vorsitz des 1. Brudermeisters. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 und berät die Bruderschaft in allen Belangen. Weiterhin bereitet er die Beratungen im Vorstand vor.

 

Die Sitzungen des Ehrenrates finden nach Einberufung durch den Vorstand nach Bedarf statt. Soll über den Ausschluss eines Mitgliedes entschieden werden, ist der Auditeur beratend hinzuzuziehen.

§ 12 Beiträge

Die Bruderschaft erhebt Beiträge, die zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben und zur Leistung der satzungsmäßig übernommenen Verpflichtungen dienen. Die Höhe der Beiträge (Normalbeitrag und ermäßigter Beitrag) wird in der Generalversammlung festgelegt. Der Normalbeitrag wird von Mitgliedern ab dem 20. bis zum 65. Lebensjahr erhoben, ansonsten der ermäßigte Beitrag. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall auf Antrag eines Mitgliedes, der spätestens am 15. Februar des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand eingehen muss, ob in besonderen Fällen aus sozialen Gründen bei Vorlage eines geeigneten Nachweises (Schüler-/Studentenausweis, Sozialhilfebescheid o.ä.) der ermäßigte Beitrag erhoben wird.

Die Beiträge werden durch das jeweils aktuelle Lastschriftverfahren eingezogen.

 

Ein Anteil von jeweils zehn Prozent des erhobenen Jahresbeitrages wird dem Hilfsfond zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 4 Nr. 3.) und § 18 zugeführt. Auf Antrag kann der prozentuale Anteil mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung geändert werden.

 

 

 

Tätigkeiten für die Bruderschaft sind ehrenamtlich und unentgeltlich. Eine Erstattung von Auslagen ist auf Antrag möglich.

§ 13 Versammlungen

Die Bruderschaft hält einmal im Jahr, und zwar möglichst zum Fest des Heiligen Sebastian innerhalb der beiden letzten Januarwochen eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ab, die insbesondere folgendes zu erledigen hat:

 

a) Erstattung des Geschäftsberichts,

b) Vorlage des Kassenprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes u. der Rechnungsführer,

c) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (alle drei Jahre),

d) Festsetzung des Jahresbeitrages,

e) Besprechung des Jahresprogramms.

 

Außer der Generalversammlung finden Versammlungen der Bruderschaft und des Vorstandes nach Bedarf statt. Die Abstimmungen in den Versammlungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt, muss geheim abgestimmt werden.

 

Über die Versammlungen werden Protokolle angefertigt, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes (§ 7) sowie dem Archivar und bei dessen Verhinderung von dem Protokollführer, der im Einzelfall vom Vorstand bestimmt wird, zu unterzeichnen sind. Die Versammlungsprotokolle werden vom Archivar archiviert.

 

Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in der Geseker Zeitung (Patriot).

§ 14 Feste

Entsprechend ihrer Eigenschaft als kirchlicher Verein und aus ihrer religiösen Grundhaltung her-aus nimmt die Bruderschaft an kirchlichen Festen, insbesondere an der Lobetags- und Fronleichnamsprozession, am Patronatsfest und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen mit außergewöhnlichem Charakter teil.

 

Bei den Festen mit geselligem Charakter nimmt das Schützenfest den ersten Rang ein. Es ist alljährlich zu feiern, beginnt jeweils am 1. Samstag im Juli und dient insbesondere auch der

 

 

Pflege und Förderung des heimatlichen Brauchtums in jedweder Form. Ausnahmsweise kann aus besonderen Gründen von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden, das Schützenfest auf einen anderen Termin zu verlegen. Zum Schützenfest findet das Vogelschießen zur Ermittlung des Schützenkönigs und des Kronkönigs statt. Den näheren Festablauf regelt die Schützenordnung.

 

Das Königspaar als Repräsentanten der Bruderschaft wird von dieser zur Erfüllung ihrer Pflichten (auch finanziell) unterstützt.

 

Das Schützenfest ist stets durch eine religiöse Feier einzuleiten. Aus Anlass des Namensfestes des Heiligen Sebastian veranstaltet die Bruderschaft einen geselligen Abend.

§ 15 Kirchliches

Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr am Schützenfestsamstag und am Patronatstag Hochämter für die lebenden und verstorbenen Mitglieder feiern. Bei diesen Meßfeiern erscheinen die Bruderschaftsfahnen am Altar. Beim Begräbnis eines Mitgliedes beteiligt sich die Bruderschaft mit einer Fahnenabordnung, die von der Hofe gestellt wird, der der Verstorbene angehört hat.

 

In dem Hochamt aus Anlass des Namenstages des St. Sebastian wird alljährlich das Treueversprechen vom erweiterten Vorstand am Altar erneuert.

§ 16 Sportliches

Die Bruderschaft unterhält zur Pflege des Schießsports eine Schießsportabteilung.

Die Schützenjugend bildet die St. Sebastianus-Schützenjugend Geseke (BdSJ). Sinn, Zweck, Aufgaben und Organisation der St. Sebastianus Schützenjugend sind in dem Statut der BdSJ Diözesanverband Paderborn geregelt.

Vor dem jährlichen Schützenfest wird der König vor der Scheibe durch die Schießsportabteilung ermittelt.

§ 17 Heimat-, Kunst- und Kulturpflege

Die Bruderschaft tritt dem örtlichen Heimatverein korporativ bei und unterstützt dessen Arbeiten.

 

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert besitzen, besonders gut aufbewahrt werden und dass bei Neuanschaffungen von Fahnen usw. kunsterfahrene Fachleute herangezogen werden.

§ 18 Soziale Fürsorge

Im Rahmen der Satzung und soweit es die vorhandenen Mittel erlauben, leistet die Bruderschaft über den Hilfsfond der St. Sebastianus Schützenbruderschaft e.V. caritative Beiträge. Über die Verteilung der Mittel befinden der Präses und der 1. Brudermeister gemeinsam.

§ 19 Auflösung der Bruderschaft

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins für 15 Jahre in die treuhänderische, gleichberechtigte Verwaltung der Stadtkirchengemeinde, der Stiftskirchengemeinde, der Mariengemeinde und der Stadt Geseke.

 

Konstituiert sich innerhalb von 15 Jahren kein neuer Verein, der sich zur Satzung bekennt, die z. Zt. der Auflösung galt, sind die Treuhänder verpflichtet, das Vermögen der Bruderschaft unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, zum Wohle der Geseker Kernstadt-Bevölkerung, insbesondere für Bedürftige.

§ 20 Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur durch die Generalversammlung geändert werden. Anträge, die eine Satzungsänderung beinhalten, sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

 

Ein Satzungsänderungsbeschluss ist nur wirksam, wenn 75 % der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dem gestellten Antrag zustimmen

Geseke, 22. Januar 2016

 

Dr. Friedrich Bergmann Hans-Georg Dröge Andreas Dröge
1. Brudermeister 2. Brudermeister Geschäftsführer
Oberst Major Hauptmann
     
gez. Dr. Bergmann gez. H.-G. Dröge gez. A. Dröge