Original-Statuten von 1859

der
Schützen-Gesellschaft Geseke
Entworfen am 17. März 1859.
Von Königlicher Kreis-Behörde in Lippstadt bestätigt am 3. Mai 1859.
Ergänzung 1930.

 

Concordia parvae res crescunt,

Discordia magnae dilabuntur.
(Durch Eintracht wächst das Kleine,

durch Zwietracht zerfällt das Große.) 

Vorwort

Der Druck der Statuten in dem Wortlaut, wie sie vom Landrat in Lippstadt 1859 bestätigt und 1900 dem Amtsgericht Geseke bei Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt sind, erschien angebracht, weil sie in dem Wortlaut nur wenigen Schützenbrüdern bekannt waren. Die 1903 gedruckten Satzungen stellten nur einen Auszug aus diesen Statuten dar. Die Auflage war seit mehreren Jahren vergriffen. Die wenigen Änderungen seit 1859 sind in dem Anhang angeführt. Im Jahre 1930 wurde angeregt, den Hergang des Festes, Einrichtungen und Gebräuche usw. schriftlich niederzulegen. Es fanden längere Beratungen statt. Das Ergebnis dieser Beratungen ist als Ergänzungen im Anhang niedergeschrieben.

 

Veranlassung

 

Durch Verfügung Königlicher Regierung vom 7. Juni 1858 ist die bisherige Erlaubnis zur Feier der Schützenfeste als erloschen erklärt und jeder Schützenverein aufgefordert, neue Anträge auf Gestattung periodischer Schützenfeste unter Einreichung der Statuten und Bezeichnung der Schützenfesttage bei der Ortspolizei-Behörde zu stellen.
Die durch Dekret vom 17. Juni 1830 genehmigten Statuten des hiesigen Schützenvereins sind zu diesem Zwecke durch Ergänzungen später gefasster Beschlüsse, oder durch Weglaßung überflüssig gewordener Bestimmungen modifiziert und festgestellt worden.

 

§ 1.
Zweck und Charakter des Vereins.

Der Hauptzweck und Charakter des Schützenvereins sind:

 

a)

anständiges, möglichst wenig kostspieliges Volksvergnügen

 

b)

Erweckung, Belebung und Aufrechterhaltung der Einigkeit und Liebe der guten Ordnung und des Ehrgefühls unter den Geseker Bürgern und Einwohnern

 

c)

Überhaupt soll das Fest im Einklange sein mit den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen, es soll fernerhin

 

d) seinen christlichen Charakter beibehalten, den es bisher und seit Jahrhunderten gehabt, wie aus den, bis zum Jahre 1596 reichenden noch vorhandenen Jahresberichten des Vereins zu sehen, auch wird der Schützenkönig durch ein mit der Jahreszahl 1501 bezeichnetes antiques, schönes silbernes Schild, welches eine mit christlichen Denksprüchen und Simbolen verzierte Insignie ist, geschmückt. Ebenso der Kronkönig. Zudem ist das Fest stets mit einer christlichen Feier begonnen, um Gott zu flehen, daß kein Unglück beim Schießen das Fest trübe und während des Festes die Freude und der Friede im Allgemeinen, sowie jedes Einzelnen nicht gestört werde, auf daß die Erinnerung an daßelbe bei einem jeden Teilnehmer auch in fernere Zeiten noch eine freudige und ungetrübte sei.

 

§ 2.
Aufnahme in den Verein

 

Jeder hier seßhafte Einwohner und dessen Söhne, welche das 17. Lebensjahr erreicht haben, ebenso jeder nur temporair domizilierte, sowie auch jeder Auswärtige, welcher dazu geneigt ist, findet als Mitglied Aufnahme, wenn derselbe dem Zwecke des Vereins entspricht, d. h. voraussichtlich nicht der Einigkeit und Liebe, dem Anstande und der guten Ordnung gefährlich und störend ist. Es kann daher niemand Aufnahme finden, der als streit- und trunksüchtig bekannt ist, oder sich durch sonstige unanständige und unordentliche Lebensweise, oder gar durch entehrendes Verbrechen unwert gemacht hat; ebenfalls derjenige nicht, der wegen eines entehrenden Verbrechens noch in Untersuchung ist. 

Der neu Aufzunehmende hat sich wenigstens 14 Tage vor dem Feste bei dem Commandeur des Vereins zu melden und entscheidet dann der Vorstand über die Aufnahme. 

§ 3.
Welche ausgeschlossen hiervon sind.
 

Jeder hiesige Einwohner, der an dem Feste teilnehmen will, muß als Mitglied dem Vereine beitreten, nur solche temporair domizilierte, deren Aufenthalt zu unbestimmt, oder denen die Anschaffung des üblichen Schützen-Anzuges zu schwer fällt, sind als Festgenossen, um das Fest soviel wie möglich zu einem Allgemeinen zu machen, zuzulassen, wenn sie überhaupt anständig sind und mit den Bedingungen zur Aufnahme im Einklange sind.

 

§ 4.

Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes. 

 
Der Vorstand des Schützenvereins besteht aus den gewählten Offizieren, Feldwebeln und Fähnrichen, ferner aus 14 gewählten erfahrenen Schützenmitgliedern, Schützenausschuß und den beiden Königen.

 

Offiziers-Corps

 

Das Offiziers-Corps besteht aus: 

a)

Einem Major, welcher zugleich Commandeur ist.  

 

b)

Zwei Hauptleuten für beide Compagnien.

 

c)

Zwei Praemier-Lieutenants.

 

d)

Einen Adjudanten.

 

e)

Einem Platzmajor.

 

f)

Einem Bataillons-Arzt.

 

g)

Einem Auditeur.

 

h)

Sechs Secunde-Lieutenants.

 

i)

Einem Rechnungsführer, welcher zugleich Offizier ist.

 

j)

Zwei Feldwebeln.

 

k)

Zwei Fähnrichen.

 

Der engere Vorstand besteht aus dem Major und den beiden Hauptleuten.

 

§ 5.
Über die Stimmigkeit der Mitglieder und wann dieselbe ruht.
 

Stimmfähig bei den Wahlen des Vorstandes ist jedes, dem im § 1 ausgesprochenen Charakter entsprechendes und christliches Mitglied, welches nicht als temporair domiziliert oder als Fremder betrachtet werden muß. Es ruht jedoch auch die Stimm- und Wahlfähigkeit bei jedem, der wegen eines entehrenden Verbrechens in Untersuchung ist. 

§ 6.
Angabe der speziellen Wahl des Vorstandes.
 

Die Mitglieder des Ausschusses werden von den stimmfähigen Schützenmitgliedern mittels Stimmzettel durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, und zwar auf die Dauer von drei aufeinander folgenden Schützenfeste.

Minderjährige, oder im Privatdienst stehende Personen können nicht zum Ausschußmitgliede gewählt werden, auch muß jedes Mitglied desselben wenigstens 3 Jahre dem Vereine angehört haben.

Diejenigen acht Personen, welche bei dieser Wahl nächst dem Ausschuß die meisten Stimmen haben, sind die Stellvertreter des Ausschusses und tritt von diesen Stellvertretern für jedes etwa ausscheidende oder auch zum Offizier gewählte Ausschußmitgliedes so lange als Letzteres gewählt ist, ein Mitglied als ordentliches Mitglied ein.

Der Offizier p. p. in § 4 von a bis l einschl. werden von dem Vorstande ebenfalls durch einfache Stimmenmehrheit mittelst Stimmzettel, und zwar für jedes Schützenfest neu gewählt.

Die bei den Wahlen etwa vorkommende Stimmengleichheit soll durch’s Los entschieden werden. Die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 

Zeitbestimmung der Vorzunehmenden Wahlen.

Die gewählten Mitglieder des Vorstandes bleiben bis nach richtig vollzogener Neuwahl in ihrer Funktion, über etwa vorkommende Einsprache gegen die Richtigkeit entscheidet der bis dahin kompetente Vorstand. Die Wahl des Ausschusses soll in den ersten 8 Tagen nach gefeiertem dritten Feste vorgenommen werden.

Die Wahl des Offizier-Corps soll vorgenommen werden gleich nach dem beschlossen ist, daß das Schützenfest gefeiert werden soll. 

§ 7.
 

Die Aufnahme einer Charge darf kein Schützenmitglied ohne triftigen Gründe für die Dauer eines Festes ablehnen, über die Triftigkeit der Gründe entscheidet der Vorstand. 

§ 8.
Geschäfte des Vorstandes.
 

a) des Majors oder Commandeurs. Der Major ist Commandeur des Bataillons und Chef des ganzen Schützen-Vereins.

 

Derselbe hat als Präses die Versammlungen zu berufen und die Ordnungen in denselben zu handhaben. Bei den Abstimmungen die etwa vorkommende Stimmengleichheit zu entscheiden. Der Präses hat auf Antrag von ein Viertel der Vorstandmitglieder einen außerordentliche Versammlung zu bewirken.

In Krankheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen wird der Commandeur durch den Hauptmann der ersten Kompagnie, und sollte auch dieser verhindert sein, durch den Hauptmann zweiter Kompagnie vertreten.

 

§ 9.
 

b) des engeren Vorstandes. Der engere Vorstand wählt die nötigen Unteroffiziere, hat den Verein nach außen zu vertreten und Namens desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und über die vom Vorstande beschlossenen und genehmigten Anordnungen die nötigen Accorde [Abstimmungen] und Kontracte [Verträge] zu vollziehen und die Beschlüsse des Vorstandes in Ausführung zu bringen, sowie die desfalligen Zahlungsanweisungen zu erteilen. Jedoch muß jede Anweisung von einem dazu gewählten Ausschußmitgliede mit unterzeichnet sein. Jede Rechnung über Lieferungen oder Leistungen muß mit der speziellen Aufsicht oder Übernahme betraut gewesen ist, beglaubigt sein und kann erst dann angewiesen werden.

 

Zu dem Wirkungskreise des engeren Vorstandes gehören die speciellen Festanordnungen. Er hat die vom Restaurateur eingereichten Taxe der Getränke und Esswaren zu prüfen und festzustellen, eine Tanzordnung zu entwerfen und ist befugt, nötigenfalls über Anordnungen, welche unter fünf Thlr. [Tahler] bleiben, gültig zu bestimmen. 

§ 10.
 

c) des gesamten Vorstandes. Der gesamte Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins insofern gegenwärtiges Statut keine Ausnahme ausspricht. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er besorgt die Verwaltung des Vermögens, sorgt für die Instandhaltung und Aufbewahrung des Inventars p. p. hat die Liste der stimmfähigen Schützenmitglieder festzustellen; er ernennt die Kellermeister, welche auch nur allein Zutritt in den Keller haben. Er bestimmt den jedes Mal zu zahlenden Beitrag, sowie die als Festgenosse zu zahlenden Entree.

Alle Beschlüsse werden in ein Protokollbuch eingetragen. 

§ 11.
 

Sowohl der engere als gesamte Vorstand hat bei seinen Anordnungen und Beschlüssen gegenwärtiges Statut zu beachten und Sorge zu tragen, daß die Feste möglichst billig und anständig gefeiert werden. 

§ 12.
Lieferungen
 

Alle etwa erheblichen zu dem Feste erforderlichen Lieferungen und Leistungen sollen womöglich nur an Vereinsmitglieder verdungen werden, insofern für den Gegenstand qualifizierte Mitglieder gegenwärtig sind. Auch soll bei Erteilung der Genehmigung außer dem pecuniären [geldlichen] Vorteil die Tüchtigkeit des Unternehmers oder sie Güte der zu liefernden Gegenstände maßgebend sein. Es hat daher der Vorstand stets unter den Letztbietenden oder Fordernden die Wahl und dieselbe so zu treffen, daß das Fest ein möglichst angenehmes werde, wozu ein sicheres gutes Lokal, gute Musik und gute Erfrischungen die Grundbedingungen sind. 

§ 13.
Versammlungen
 

d) des Rechnungsführers. Den vom Vorstande gewählte Rechnungsführer muß die Schützenkasse getreu verwalten und ist dafür mit seinem Vermögen verantwortlich. Derselbe darf nur auf solche im § 9 vorgeschriebene schriftliche Anweisung Zahlung leisten und muß zu der vom Vorstande bestimmten Zeit genaue Rechnungen legen, welche dann vom Vorstande revidiert [überprüft] und dechargiert [entlastet] wird. 

§ 14.
 

e) des Platzmajors. Der Platzmajor hat beim Aufbau und Abbruch des Zeltes für die Erhaltung und gehörige Lagerung des Materials und der übrigen Utensilien zu sorgen. Er hat das gelieferte Bier in Empfang zu nehmen, ebenso sonstige zu liefernden Gegenstände, als Beleuchtungsmaterial p. p.

Er sorgt für die zur Decoration des Zeltes und des Platzes und für die zum Ausschenken des Biers erforderlichen Arbeiter. 

§ 15.
Allgemeine Bestimmungen.
 

Jedes Mitglied muß die im Schützenbuche eingetragenen Statuten eigenhändig unterschreiben und verpflichtet sich dadurch, den darin enthaltenen Bestimmungen und den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten. 

§ 16.
 

Jedes neue Mitglied muß bei seinem Eintritte einen Thlr. Eintrittsgeld bezahlen, ausgeschlossen hiervon ist jedes temporair domiziliert und auswärtige Mitglied, sowie auch der Sohn eines Mitglieds.

Es steht jedoch dem Vorstande zu, in besonderen Fällen das Eintrittsgeld zu erlassen.

Der jährliche Beitrag muß spätestens am Tage vor dem Feste bezahlt sein. Die hiesigen Geistlichen und Lehrer sind als Ehrenmitglied frei.

§ 17.
 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, in dem im § 24 angegebenen Anzuge zu erscheinen.

Entbunden hiervon sind; die welche ihres Alters wegen Berücksichtigung finden, die Kelleraufseher und diejenigen denen vom Bataillons-Arzt ein anderer Anzug angeraten wird.

Alle sonstigen Entschuldigungen finden keine Berücksichtigung. Bei schlechtem Wetter kann der Commandeur das ganze Bataillon von obiger Verpflichtung entbinden. 

§ 18.
 

Jedes Mitglied muß sich an den in der Festordnung vorgeschriebenen Vorübungen und Parademärschen, sowie an den sonstigen von der oberen Leitung des Vereins bestimmen Aufzügen beteiligen, falls der engere Vorstand in gemäß triftiger Gründe hiervon entbindet. Von selbst sind hiervon entbunden, diejenigen, denen im vorigen § ein anderer Anzug erlaubt ist. Vergehen gegen die Anordnungen dieses § kann der Vorstand mit einer Strafe von 10 Thlr., oder nach Umständen durch Ausweisung ahnden. 

§ 19.
 

Jedes Mitglied muß sich, wenn es dem Feste beiwohnen will oder kann, 14 Tage vorher mit Darlegung der Gründe schriftlich beim Commandeur abmelden. Über die Triftigkeit der Gründe, Krankheiten, Trauerfälle oder unverschieblicher auswärtiger Geschäfte p. p. entscheidet der Vorstand. 

§ 20.
 

Das Schützenmitglied, welches drei nacheinander folgende Jahre dem Schützenfeste nicht beiwohnt, ohne sich vorschriftsmäßig abgemeldet zu haben, aber ohne die im vorherigen § bezeichneten Gründe, wird fernerhin als Mitglied nicht mehr betrachtet. Daßelbe ist demjenigen gleich zu stellen, der seinen Austritt freiwillig erklärt und scheidet somit aus. 

§ 21.

Gründe der Ausweisung.

 

Aus dem Vereine soll ausgewiesen werden, jeder der durch sein schlechtes Betragen sich unwert macht, ein Mitglied zu bleiben. Hinsichtlich der Ausweisung eines solches Mitgliedes wird ebenso verfahren, wie in § 2 in betreff der Aufnahme.

Als Gründe der Ausweisung werden festgesetzt:

 

1.

Ungehorsam gegen die Anordnungen der Vorgesetzten.

 

2.

Grobe Unvorsicht bei Behandlung des Gewehrs.

 

3.

Schwere Beleidigung eines Mitgliedes während der Festlichkeit, Erregung von Zank, Streit, Uneinigkeit, endlich grobe Trunkenheit und unanständiges Betragen.

 

4.

Nichtbezahlung des Beitrags auf einmal stattgehabte Erinnerung, unter Vorbehalt der Nachforderung.

 

5.

Gerichtlich Beurteilung wegen Diebstahls, Betrugs oder anderer entehrender Vergehen.

 

6.

Sonstige öffentlich ärgernisgebende Lebensweise, welchen Namen diese immerhin haben mag.

 

7.

Teilnahme an dem Feste im Bewusstsein, mit einer ansteckenden Krankheit behaftet zu sein.

 

8. Wenn ein Mitglied Bier oder sonstige Gesellschaftssachen verschleppt.

 

§ 22.

 

Die Wiederaufnahme eines Ausgewiesenen kann erst nach einem Jahre, oder auch den Umständen entsprechend 2 bis 3 Jahre, oder auch endlich auch gar nicht, und ebenso die Aufnahme in die Liste der stimmfähigen Mitglieder erst nach gleichem Modus wieder stattfinden.

 

§ 23.

Das Vermögen des Vereins.

 

Das Vermögen des Vereins, über welches der Rechnungsführer ein genaues Verzeichnis führen soll, ist unteilbar.

Sollte sich die je wieder Verhoffen der Verein auflösen, oder aufgelöst werden, so sollen diejenigen Utensilien, welche dem Verderben nicht ausgesetzt sind, besonders die antiquen, von unseren Voreltern ererbten Königsschilder, für spätere Erneuerung des Vereins an einem geeigneten Orte aufbewahrt werden. Alle übrigen Gegenstände sollen, je nach dem sie nach dem Gutachten des noch bestehenden Vorstandes dem Verderben ausgesetzt sind, verkauft und der Erlös, sowie die sich etwa in der Schützenkasse Barschaft zinsbar angelegt und nach einem Zeitraum von 15 Jahren, wenn sich in dieser Zeit kein Verein, welcher dem Sinne dieser Statuten entspricht, gebildet hat, dem hiesigen Armenhospital, oder wenn solches in jener Zeit nicht mehr bestehen sollte, einem sonstigen guten Zwecke zugewandt werden.

 

§ 24.

Festordnung.

 

Jeder Schütze muß im Frack, weißer Hose und im Dienst mit einem, mit Eichenlaub gezierten Hute beim Feste erscheinen, ebenso auf der linken Seite der Brust die vom Vorstande vorgeschriebenen Abzeichen (Medaillen) tragen.

Die Offiziere tragen eine weißgrün und schwarz gestreifte Schärpe über der Schulter, ebenso einen Band von gleichen Farben um den Hut.

Die Fähnriche tragen eine ähnliche Schärpe um den Leib.

Die Feldwebel und Unteroffiziere tragen einen weißgrün und schwarz gestreiften Band um den linken Arm.

Die Waffe der Offiziere ist ein Degen mit einem Portepee von der Farbe der Schärpe.

Dieselbe Waffe tragen die Feldwebel.

Die Waffe der übrigen Schützen ist ein Gewehr oder Lanze.

 

§ 25.

 

Das Fest dauert 2 Tage, oder mit Genehmigung der Behörde 3 Tage. Die Zeit, wann es gefeiert werden soll, ist zwischen dem 24. Juni und 18. Juli, weil in dieser Zeit die hiesigen Einwohnern welche größtenteils Ackerleute sind, am wenigsten in ihren Geschäften gestört werden. Die speziellen Festtage sollen 4 Wochen vor dem Feste genau bestimmt und der Ortsbehörde angezeigt werden.

 

§ 26.

 

Nachdem das Bataillon durch Vorübungen exerziert und am Vorabende des Festes unter Begleitung der Musik der Vogel auf der Stange befestigt ist, wonach dann der Zapfenstreich stattfindet, tritt am Morgen des ersten Festtages das Bataillon auf dem vom Commandeur bestimmten Platze zusammen. Darauf werden die Fahnen und Insignien abgeholt und das Bataillon marschiert zur Kirche.

Hierbei ist zu bemerken, daß die beiden Compagnien im Vormarschieren wechseln, so daß die Compagnie, welche bei diesem Feste vormaschiert, beim nächsten Feste nachmaschiert.

Nach Beendigung des Gottesdienstes wird die vorjährige Königin abgeholt und begibt sich dann das Bataillon zur Vogelstange.

 

§ 27.

 

Nachdem von beiden Kapitains um die Schießstände, da jede Compagnie von einem besonderen Schiessstande schießt und in den Compagnien selbst um die Anfangs Nr. gelost ist, eröffnet der vorjährige König das Festschießen, worauf dann der Commandeur p. p. und die übrigen nach § 5 stimmfähigen in der Schießrolle aufgeführten Schützen. Welche auch nur zu den Königswürden berechtigt sind, folgen.

Ist die Krone abgeschossen und der Vogel noch nicht stark beschädigt, so hört das Verlesen der Schützen auf und können alsdann auch die nicht in der Schießrolle aufgeführten Mitglieder mitschießen und zwar so lange, bis der Commandeur es für gut befindet, wieder nach Schießrolle schießen zu lassen.

Kein Schütze kann seinen Schuß einem anderen übertragen, wer beim Verlesen fehlt, oder zum Schießen nicht bereit ist, wird für den betreffenden Schuß übergangen.

 

§ 28.

 

Wer die Krone, oder das letzte Stück derselben herunter schießt ist Kronkönig.

Wer das letzte Stück des Vogels abschießt, ist Schützenkönig.

In Zweifelhaften Fällen, z.B. wen con beiden Schießständen gleichzeitig geschossen, was soviel als möglich zu verhüten ist, soll von beiden Schützen um die Königswürde gelost werden. Sollte aber der entscheidende Schuß einem nicht zur Königswürde Berechtigten, oder von einem, an dem die Reihe zum Schießen nicht war, geschehen sein, so sollen die beiden Schützen, denen nach der Rolle der Schuß zugestanden und die überhaupt sich am Schießen beteiligt haben, was beim Verlesen der Rolle zu bemerken ist, wie im Vorigen Falle um den letzten Schuß schießen. Auch in dem Falle, ein zur Königswürde Berechtigter und Nichtberechtigter gleichzeitig den Vogel abschießen sollten, so soll der Berechtigte mit denjenigen der andern Kompagnie an dem Schuß war, nochmals um den Preis schießen.

Dasjenige unberechtigte Mitglied, durch welches eine solche Störung entstanden ist, kann ausgewiesen werden.

 

§ 29.

 

Ohne ein gutes zuverlässiges Schießgewehr wird niemand zum Schießen zugelassen und trägt der Comandeur Sorge, daß die nötige Aufsicht beim Laden und größte Vorsicht in Handhabung der Gewehre beachtet wird.

 

§ 30.

 

Die beiden Könige erhalten bis auf weitere Bestimmung jeder ein, mit der entsprechenden Jahreszahl ihrer Königswürde versehenes silbernes Schild als Prämie.

 

§ 31.

 

Der Schützenkönig muß sich aus den Frauen und Jungfrauen hiesiger Stadt eine Königin wählen und soll die Wahl durch den Adjutanten sogleich derselben angezeigt werden.

 

§ 32.

 

Nach der Rückkehr des Adjutanten tritt das Schützenbataillon in Reihe und Glied und die Offiziere vor die Front in einen Kreis. Der Commandeur stellt dem Bataillon die beiden Könige vor, nach Anerkennung derselben werden Sie in den Kreis der Offiziere geführt und erteilt dann der Commandeur jedem Könige seine entsprechende Prämie. Dann werden dieselben unter dem Tusch der Musik und einem dreimaligen Hoch seitens des Bataillons, von den vorigen Königen mit den betreffenden Königs-Insignien gekrönt.

 

§ 33.

 

Hat der Commandeur die Begleitung der beiden Könige komanndiert. So begibt sich der Schützenkönig mit denselben an die Tête [Haupt; Spitze] der vormarschierenden Compagnie, der Kronkönig und Begeleitung an die Tête der anderen Compagnie. Das Bataillon setzt sich in Bewegung, marschiert zur Stadt, holt die Königin ab und begleitet selbige zum Schützenlokale. Hier angekommen, wird dem hohen Königspaare vom Platzmajor ein Pokal Wein kredenzt, von der Musik ein Tusch und von dem Schützenbataillon ein dreimaliges Hoch ausgebracht. Hierauf tritt das Bataillon auseinander.

Wenn von der Behörde für 3 Tage Tanzbelustigung erlaubt wird, beginnt zur bestimmten Zeit der Tanz, welchen König und Königin eröffnet.

Wird nur 2 Tage getanzt, so ist am ersten Tage statt des Tanzes Harmonie. Die Dauer jedes Festtages oder der Tanzbelustigung macht der Commandeur nach vorheriger Benehmung mit der Ortspolizei-Behörde dem Bataillon bekannt, jedoch sollen Kinder unter keinerlei Umständen nach 9 Uhr auf dem Schützenplatze geduldet werden.

 

§ 34.

 

Am zweiten Tage wird wieder nach dem Befehle des Commandeurs angetreten, die Königin abgeholt und dann die Tanzbelustigung eröffnet.

Ebenso am 3. Tage. Am Abende des letzten Festtages werden die Fahnen und Königs-Insignien nach den Bestimmungen des Commandeurs an den dazu bestimmten Ort zurück gebracht.

 

§ 35.

 

Die Tanzordnung wird von dem engern Vorstande festgesetzt. Die Ordnung während des Tanzes und überhaupt des Festes soll durch Schützenmitglieder, oder durch sonstige vom Vorstand dazu bestimmte Personen gehandhabt werden, worüber der Lieutenant du jour [Leutnant vom Dienst] die spezielle Aufsicht führen.

 

§ 36.

 

Jeder Teilnehmer des Festes hat die Tanzordnung, sowie alle übrigen Anordnungen genau zu beachten und jede Beleidigung gegen andere, jeden Streit oder sonstige Störung zu vermeiden.

Jemand, der Unordnung oder unerlaubte Handlungen wahrnimmt, auch jeder, der von einem anderen beleidigt und belästigt wird, hat solches dem betreffenden Aufsichter oder Lieutenant du jour anzuzeigen, darf aber nicht durch Streit das Fest stören. Den Ermahnungen und Aufforderungen der Vorgesetzten muß jeder unbedingt Folge leisten, diese haben dann den Uebelständen oder Streitigkeiten abzuhelfen.

Bei Vergehen oder Widersetzlichkeiten kann der Commandeur den Uebertreter sofort vom Platze weisen lassen, besonders wenn seine Anwesenheit die allgemeine Ruhe und das Fest stört.

 

§ 37.

 

Alle früher gefaßten Beschlüsse, welche diesem Statut entgegen sind, werden aufgehoben.

 

§ 38.

 

Vorstehende Statuten können nur durch gemeinschaftlichen Beschluß des Vorstandes eine Abänderung erhalten, insofern der § 1 ausgedrückte Sinn und Zweck des Vereins dabei nicht beeinträchtigt wird. 

 Geseke, den 17. März 1859.

Der Schützenvorstand 

Dr. Becker   Conrad Wernze
Schützen-König pro 1858   Kron-König pro 1858

Ph. Toholte, I. Krohne, Cr. Tüllmann, F. W. Kanser, Franz Hillenkamp, I. P. Toholte, Soestmann, E. Rengier, Cramer, F. Schmidt. Franz Cramer, A. Bredenoll, Broer, Joh. Engels, Schütte, Josef Wieneke, Conrad Marks, Joseph Lappe, L. Tönnies, I. Blömeke, Johann Schumacher, Theodor Dinslage, Johann Busch, Franz Lappe, Joseph Bruns, Aug. Löhres, Johann Gödde.

 


 

Vorstehende Statuten der Schützengesellschaft zu Geseke werden hierdurch mit der Maßgabe bestätigt, daß

a) der § 25 dahin reduziert wird, daß das Fest nur 2 Tage dauern darf und

b) der § 28 den Zusatz erhält: und mit Genehmigung des Königlichen Landrats. 

Lippstadt, den 3. Mai 1859.
Der Königliche Landrat:
Frhr. [Freiherr] v. Schorlemer. 


 

Vorstehende Bestätigungs-Verfügung wird dahin modifiziert, daß die Klausel a und b aufgehoben wird. 

Lippstadt, den 10. Juli 1860.
Der Königliche Landrat:
Frhr. v. Schorlemer. 


 

Es wird bescheinigt, daß die Eintragung in das Vereinsregister unter Nr. 1 erfolgt ist. 

Geseke, den 24. Februar 1900
Königliches Amtsgericht
Leinemann, Falkenstein. 


 

Nachtrag

Geseke, den 21. Januar 1900. 

Der Vorstand trat auf vorherige ordnungsmäßige Ladung zu einer Sitzung zusammen in der folgendes zur Beratung und Beschlußfassung gelangt.

1. Durch Einführung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches wird es dem Verein möglich durch Eintragung in das Vereinsregister die Rechte einer juristischen Person zu erlangen. Zu diesem Zwecke müssen jedoch einige Bestimmungen der Statuten redactionell verbessert bezw. ergänzt werden.

Es wurden deshalb folgende Beschlüsse gefasst: 

1.

Im Paragraph 1 der Statuten wird statt des redactionell ungenauen Wortes „Hauptzweck“ das Wort „Zweck“ gesetzt.

 

2.

Dem Paragraph 8 ist der Satz hinzuzufügen: „Der Commandeur hat die Vorstands-Mitglieder-Versammlung durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntmachung in der Geseker Zeitung, die Mitglieder-Versammlung durch Bekanntmachung in einer in Geseke erscheinenden Zeitung eventl. durch Schellenruf zu berufen.“

 

3.

Dem Paragraph 10 ist hinzuzufügen: „Die Beschlüsse des Vorstandes bezw. der Mitglieder-Versammlung sind von dem durch den Vorsitzenden zu ernennenden Protokollführer in das Protokollbuch einzutragen und von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.“

 

4. Dem Paragraph 23 ist hinzuzufügen: „Das ausgeschiedene bezw. ausgeschlossene Mitglied und seine Erben haben keinen Anspruch auf irgend welche Abfindung; ihnen stehen die Ansprüche, welche in den Paragraphen 738 und 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzt sind, nicht zu. Ebenso steht den verbleibenden Vereinsmitgliedern der im Paragraph 739 festgestellte Anspruch nicht zu.

 

v.   g.   u.
gez. Tillmann   gez. Lappe   gez. Haken
“ Bruns   “ A. Schamoni   “ Siebeneicher
“ Jaspert   “ Tillmann   “ Böhnert
“ Behling   “ Kampschulte   “ Wernze
“ A. Hollenhorst   “ Beinert   “ Leinemann
“ F. Kanser   “ Lenze   “ Flamm
“ Gärtner   “ F. Wernze   “ Toholte
“ C. A. Engels   “ Dr. Schupmann   “ Broer
“ Jos. Schmidt   “ Conr. Cramer   “ Brockhoff.

 


Die Übereinstimmung der gegenwärtigen Abschrift mit dem Originale beglaubigt. 

 Geseke, den 31. Januar 1900.
Der Bürgermeister
Flamm. 


Die Übereinstimmung der gegenwärtigen Abschrift mit dem Originale beglaubigt. 

 Geseke, den 24. Februar 1900.
Königliches Amtsgericht
Leinemann, Falkenstein. 


Anhang 

1. Änderungen. 

Zu § 3:

Die Worte: „oder denen die Anschaffung des üblichen Anzuges zu schwer fällt“ sind weggelassen.

 

Zu § 4, 8, 26:

Es bestehen jetzt 3 Kompagnien dementsprechend ist das Offizierskorps eingeteilt.

 

Zu § 6 Abs. 2:

Die Worte „oder im Privatdienst stehende Personen“ sind weggefallen.

 

Zu § 9:

Die Unteroffiziere werden von den Hauptleuten ernannt.

 

Zu § 16 Abs. 1:

Die Worte „sowie auch der eines Mitgliedes“ sind weggefallen.

 

Zu § 16 Abs. 3:

Das Wort „und Lehrer“ ist weggefallen.

 

Zu § 24:

Das Wort „Hut“ ist ersetzt durch „Zylinder“.

 

Zu § 25 letzter Abs.:

Die Königin wird vor dem Gottesdienst abgeholt.

 

Zu § 27:

Das Wort „Kapitains“ ist ersetzt durch „Hauptleute“.

 

2. Ergänzungen. 

Der Festzug ist im § 24 beschrieben. Im Folgenden ist er für die einzelnen Chargen näher bestimmt.

Die Schärpe soll 9 cm breit sein. Die Armbinde der Feldwebel hat weiße Fransen. Die Feldwebel tragen wie die Offiziere ein Band um den Zylinder. Beim Feldwebel fehlt das Portepee am Degen.

Der Schellenbaumträger und der Tambourmajor stehen im Range eines Unteroffiziers. Der Tambourmajor trägt eine Pelzmütze mit einer aufstehenden Quaste und weißen Fangschnüren. Seine Epaulettes [Schulterstücke] haben grün-weiße Fransen. Der Adjutant trägt die Schärpe von der linken zur rechten Seite. Der Platzmajor steht im Range eines Oberleutnants. Er hat auf den Achselstücken 1 Stern. Der Bataillonsarzt und der Auditeur stehen im Range eines Hauptmanns. Auf den Achselstücken trägt der Bataillonsarzt zwischen 2 Sternen den Aeskulapstab, der Audituer das Beamtenzeichen. Der Oberleutnant hat einen Stern, die Hauptleute haben zwei Sterne. Letztere haben an der Schärpe silberne Fransen. Die Achselstücke des Kommandeurs sind grün unterlegt, geflochten und mit 2 weißen Sternen besetzt. Der Kommandeur trägt den Schützenadler am schwarz-weißen Bande. 

Die Funktionen der einzelnen Chargen.

Der Unteroffizier hat für Ordnung während des Marsches zu sorgen. Er marschiert auf dem rechten Flügel des Zuges. Auf dem Festplatze untersteht er dem diensttuenden Offizier direkt.

Der Feldwebel ist der direkte Vorgesetzte der Unteroffiziere. Er hat das Vorexerzieren zu leiten, die Kompagnie antreten zu lassen und dem Hauptmann Meldung zu machen. Beim Festzuge führt er den letzten Zug.

Der Fähnrich trägt die Kompagniefahne. Er hat für die ordnungsmäßige Aufstellung und Aufbewahrung derselben während des Feste zu sorgen.

Der Leutnant führt während des Marsches einen Zug. Auf Befehl des Kommandeurs ist er auf dem Festplatze und in der Festhalle zu Dienstleistungen verpflichtet. Während dieser Zeit hat er die volle Uniform zu tragen und darf nicht für längere Zeit an Tischen oder sonstwo Platz nehmen.

Der Oberleutnant führt den ersten Zug, im Verhinderungsfalle vertritt er den Hauptmann. Im übrigen ist sein Dienst wie der des Leutnants.

Der Hauptmann führt die Kompagnie.

Der Kommandeur. Seine Funktionen sind im Paragraph 8 der Statuten niedergelegt.

Der Rechnungsführer: Seine Funktionen sind im Paragraph 13 festgelegt. Er kann von dem Kommandeur zur Führung eines Zuges kommandiert werden.

Der Platzmajor: Seine Funktionen sind im Paragraph 14 festgelegt. Er verwahrt die Noten der alten Tänze. Auf Befehl des Kommandeurs hat er einen Zug zu führen.

Der Audituer: Bei vorkommenden Streitigkeiten hat er, wenn der diensttuende Offizier sie nicht schlichten kann, vermittelnd einzugreifen. Ist es ihm nicht möglich, den Streit zu schlichten, so hat er, wenn es die Sachlage verlangt, die notwendigen Ermittlungen anzustellen und das Resultat dem Gesamtvorstande vorzutragen.

Der Bataillonsarzt hat bei Unglücksfällen erste Hilfe zu leisten. 

Der Stab:

 

Zum Stabe gehören: Der Kommandeur mit dem Adjutanten, die Hauptleute, der Bataillonsarzt, der Auditeur, der Platzmajor und der Rechnungsführer. Der Stab hat dafür zu Sorgen, daß gute und preiswerte Speisen und Getränke an den Festtagen verabreicht werden. Deshalb nimmt er kurz vor dem Feste eine Weinprobe vor. Von den für gut befundenen Weinen wird eine Probe in Flaschen versiegelt. An den Festtagen hat die der Wirt bereit zu halten und bei evtl. Beschwerden über den Wein herauszugeben.

Der Schützenrat setzt sich zusammen aus dem Kommandeur und den 3 Hauptleuten. Der Schützenrat steht dem Könige in der Wahl der Königin mit Rat und Tat zur Seite.

Der Adjutant: Seine Dienstpflichten ergeben sich zunächst aus seiner Stellung als Offizier. Er hat die Befehle und Wünsche des Kommandeurs zu übermitteln, fragt im Auftrage des Bataillons bei der vom Schützenkönig gewählten Dame dann an, ob sie die Würde einer Schützenkönigin annehmen wolle und bestellt im Auftrage des Königspaares die Hofdamen. An dem Samstag Nachmittag führt er das Offizierskorps geschlossen zum Königsthron, damit dieses dem Königspaare seine Huldigung darbringe, ebenso am Sonntag Abend gegen 10 Uhr. Der Adjutant führt auch an dem Sonntage die Polonäse an. Am Montag Abend gegen 10 Uhr führt der Adjutant das Königspaar von Tisch zu Tisch, damit es mit den Herrschaften anstoßen kann.

Der Hofstaat: Er besteht aus 12 Damen, deren Väter oder Brüder nach Möglichkeit Mitglieder des Schützenvereins sein sollen. Eine größere Anzahl von Hofdamen ist grundsätzlich nicht gestattet. Es steht dem Königspaare jedoch frei, innerhalb der angegebenen Zahl andere Damen zu Hofdamen zu bitten. Unter den Hofdamen muß die Schützenkönigin des letzten Festes sein. Es ist für gewöhnlich nicht gestattet, ein und dieselbe Dame mehrere Jahre hintereinander zum Königshofe zu berufen. Die Hofdamen tragen Schärpen in den Schützenfarben. Die Schärpen sind bei der Königin abzugeben und von ihr aufzubewahren.

Das Königspaar wird im Festzuge begleitet von dem Bataillonsarzt und dem Auditeur. Im Verhinderungsfalle tritt der Platzmajor und der Rechnungsführer ein.

Der Kronkönig wird von zwei Unteroffizieren, die je eine Kronhellebarde tragen, begleitet.

Der Zapfenstreich beginnt sofort nach dem Aufsetzen des Schützenvogels. Er wird im allgemeinen von dem jüngsten Offizier oder einem Leutnant geführt, der noch kein Zapfenstreichführer war. Der Zug besteht aus 8 Mann und 2 Unteroffizieren, die sämtlich Hellebarden tragen. Vom Schützenplatze geht der Zug zum Kommandeur, von dort zum König und zur Königin und beim Kronkönig und bei den Hauptleuten vorbei. Beim König und bei der Königin wird präsentiert, beim Kronkönig und den Hauptleuten wird unter dem Kommando: „Achtung, Augen links oder rechts“ vorbeimarschiert. Der Zapfenstreichführer, der König und der Kronkönig geben zusammen für die Schützen, die den Zapfenstreich mitgemacht haben und die Musik 1/3 Hektoliter Bier und eine Kiste Zigarren. Weitere Ausgaben für den Zug sind nicht gestattet. Der Zapfenstreichführer, der für den Abend das Kommando auf dem Platze hat, hat um 12 Uhr Feierabend zu bieten. Der Zapfenstreichführer ist für die Festtage von jedem weiteren Dienst befreit.

Der „Lange Tanz“ und Wegbringen der Fahnen. Der Adjutant führt unter Vorantritt der Fahnen den ersten Teil des „Langen Tanzes“ an. Nach einer kurzen Polonäse zu derem Schluß die Paare sich schlangeförmig um die Fahnen zusammenrollen, werden die Fahnen nah über die Köpfe der Teilnehmer hinweggeschwenkt. Danach bringt der Offizier, der den Zapfenstreich geführt hat, mit einem Hellebardenzuge die Fahnen zur Wohnung des Platzmajors. Die Teilnehmer des „Langen Tanzes“ folgen. Nach Ablieferung der Fahnen läßt der Offizier sofort wegtreten.

Begleitung der Prozessionen. Bei der Fronleichnams- und Lobetags-Prozession begleiten 2 Züge mit Hellebarden und 2 Fahnen das Hochwürdigste unter Führung eines Hauptmanns mit 2 Offizieren. Die Begleitung übernehmen die Kompagnien der Reihenfolge nach.

Beerdigung von Schützenbrüdern. Wird ein Schützenbruder in den Tagen des Schützenfestes beerdigt, so wird der Trauerzug von einem Zuge mit einer Fahne unter Führung eines Hauptmanns und eines Offiziers begleitet. Neben der Fahne gehen 2 Offiziere. Der Schützenvorstand kann beschließen, daß auch außerhalb der vorgedachten Zeit ein Mitglied ausnahmsweise wie vorstehend zu Grabe begleitet wird. Wenn es sich um außergewöhnliche Verdienste um den Schützenverein erworben hat. Stirbt ein aktives Vorstandsmitglied, so ist der Vorstand gehalten, im offiziellen Trauerzuge mitzugehen. Am Grabe wird ein Kranz niedergelegt. 

Genehmigt am 1. April 1930.
Der Schützenvorstand

Diese Auflage unserm alten,
Geseker Schützenverein
In treuer Anhänglichkeit
Heinrich Gärtner,
Leutnant.

Buchdruckerei Heinrich Gärtner, Geseke i. W.